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Synopse der Bauvorlagenerlasse vom 20. Januar 2022 und vom 13. Juni 2018
Im Interesse der Bauherrschaften, der am Bau Beteiligten und der Behörden sollen die unteren Bauaufsichtsbehörden die ab 1. März 2022 nicht mehr gültigen Vordrucke aus den oben genannten außer Kraft getretenen Erlassen in einer Übergangszeit bis zum 1. September 2022 weiter entgegennehmen. Dies gilt für Bauvorhaben, die vor dem Inkrafttreten des Bauvorlagenerlasses vom 20. Januar 2022 beantragt oder begonnen wurden.