Tina Thegemey
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Nachweisberechtigte nach NBVO
Nachweisberechtigte stellen nach § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) die bautechnischen Nachweise auf und müssen die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß § 83 Abs. 2 HBO überwachen und bescheinigen:
- für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile (Gebäudeklasse 1 bis 3, bei Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe unter 10 m, einfachen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung und Verwendung normaler Baustoffe),
- für den vorbeugenden Brandschutz (Gebäudeklasse 4),
- für den Schallschutz (Gebäudeklasse 1 bis 5 und Sonderbauten) und
- für den Wärmeschutz (Gebäudeklasse 1 bis 5 und Sonderbauten).
Eine zusätzliche Prüfung der Nachweise entfällt in diesen Fällen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.
Am 2. Dezember 2020 wurde die Geltungsdauer der Nachweisberechtigten-Verordnung vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Hier finden Sie die Listen der Nachweisberechtigten nach NBVO für die Bereiche:
bzw. für die eingeschränkte Nachweisberechtigung:
- Standsicherheit (nur Gebäude n. § 67 Abs. 3 Satz 1 HBO)
- Wärmeschutz (nur Gebäude n. § 67 Abs. 3 Satz 1 HBO)
- Schallschutz (nur Gebäude n. § 67 Abs. 3 Satz 1 HBO)
Auch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt entsprechende Listen von Nachweisberechtigten:
Zur Liste der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragenen Nachweisberechtigten
Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
Nachweisberechtigte, die von der Bauherrschaft mit der Erstellung bautechnischer Nachweise nach § 68 HBO beauftragt werden, haben damit auch nach § 6 Absatz 4 NBVO die Verpflichtung, die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise zu überwachen.
Die Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte fordert keine ständige Anwesenheit auf der Baustelle. Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Nachweisberechtigten unter Berücksichtigung der Art der Baumaßnahme gestellt. Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken. Ist wegen fortgeschrittener Bauausführung eine unmittelbare Inaugenscheinnahme wesentlicher Bauteile nicht mehr möglich, sind die für die Ausstellung einer unbeschränkten Bescheinigung erforderlichen Maßnahmen von den Nachweisberechtigten zu veranlassen, auch wenn dies mit Eingriffen in die Substanz verbunden ist. Eine rechtzeitige Terminabstimmung entsprechend dem Baufortschritt wird dringend empfohlen.
Bescheinigung der übereinstimmenden Bauausführung
Nachweisberechtigte haben weiterhin nach § 83 Abs. 2 HBO die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen (Bautechnische Nachweise) übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen. Die Überwachungsbescheinigung ist mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 84 Abs. 2 Satz 3 + 4 HBO) vorzulegen.
Für die Bescheinigungen ist in der Anlage 1 zum Bauvorlagenerlass unter Nr. 14 ein Vordruck (BAB-36) aufgenommen worden. Die Bescheinigung ist ohne Vorbehalt auszustellen.
Steht fest, dass die Bescheinigung nicht erteilt werden kann, müssen die Nachweisberechtigten die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichten. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann im Rahmen der Bauüberwachung die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Als mögliche bauaufsichtliche Maßnahmen kommen z.B. Baueinstellung (§ 81 HBO), Durchführung eigener Überprüfungsmaßnahmen (§ 83 Abs. 1 HBO), Beauftragung von Sachverständigen zur Durchführung von Baustoff- und Bauteilprüfungen (§ 61 Abs. 4 HBO) oder Forderung ergänzender bautechnischer Nachweise (§ 61 Abs. 2 Satz 2 HBO) in Betracht.
Hinweis:
Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist (§ 6 Absatz 4 NBVO).
Mit der Novelle der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) vom 24. November 2010 wurde erstmals geregelt, dass die beiden Anerkennungsbehörden - die Ingenieurkammer Hessen sowie die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - in Einzelfällen verlangen können, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise vorlegen (§ 9 Absatz 5 NBVO).
Eine Pflicht zur regelmäßigen Vorlage des Verzeichnisses durch die Nachweisberechtigten besteht nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass wir dieses Verzeichnis im Rahmen unserer Fachaufsicht jederzeit von Ihnen anfordern können.
Dieses Muster-Verzeichnis soll Ihnen Hilfestellung geben, welche Mindestangaben benötigt werden:
Weiterhin ist zu beachten, dass im Verzeichnis nur die Bauvorhaben anzugeben sind, für die Sie im Rahmen Ihrer Nachweisberechtigung die bautechnischen Nachweise erstellt haben. Auch Nachweise, die Sie im Rahmen Ihrer hessischen Nachweisberechtigung in anderen Bundesländern aufgestellt haben, sind in dem Verzeichnis aufzuführen.
Nachweisberechtigte aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten gelten nach § 5 der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch die zuständige Kammer (Ingenieurkammer Hessen oder Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen) festgestellt ist.
Um die bundesweite Berufsausübung der Ingenieure zu verbessern, hat die Ingenieurkammer Hessen Kooperationsvereinbarungen mit anderen Ingenieurkammern getroffen, um für Kammermitglieder ein vereinfachtes Eintragungsverfahren sowie vergünstigte Gebühren zu erreichen:
- Kooperationsvereinbarung mit Baden-Württemberg
- Kooperationsvereinbarung mit Nordrhein-Westfalen
- Kooperationsvereinbarung mit Sachsen-Anhalt
- Kooperationsvereinbarung mit Thüringen
- Kooperationsvereinbarung mit Rheinland-Pfalz
Antragsteller aus den Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben u. U. die Möglichkeit, nach einem vereinfachten Verfahren (nach Gleichwertigkeitsfeststellung) auf bestimmte Listen der Nachweisberechtigten aufgenommen zu werden.
Für nähere Auskünfte sowie entsprechende Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte an:
Isolde Sommer, Tel.: 0611-97457-28, E-Mail: sommer@ingkh.de
Für Antragsteller aus anderen Bundesländern als den oben genannten besteht zur Zeit nur die Möglichkeit der Eintragung im Wege des Normalverfahrens, also unter Einreichung von Objektunterlagen.
Hessische Nachweisberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Bundesländen - in denen nach Landesbauordnung besondere Anforderungen an die Ersteller von bautechnischen Nachweisen gestellt werden - in die entsprechenden Listen eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu geben die Ingenieurkammern der jeweiligen Bundesländer.
Die Nachweisberechtigten haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, fortzubilden.
Die vom Vorstand der Ingenieurkammer Hessen beschlossene Fortbildungsrichtlinie regelt einheitlich den Umfang und das Verfahren zum Nachweis der Fortbildung für Nachweisberechtigte.
- Arbeitshilfen zur Umsetzung der NBVO in der Fassung vom 12. Juni 2017
- Erläuterungen zum Kriterienkatalog der NBVO des HMWVL von 2003
- Zu Kriterienkatalog Punkt 4: Prüfpflicht von Stahlhallen, die durch Zweigelenkrahmen und Verbände ausgesteift sind, HMWVL von 2006
- Einordnung der Holztafelbauweise in den Kriterienkatalog, HMWVL von 2005
- Ergänzende Ausführungen des HMWVL zum Vollzug der NBVO: Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 HBO und Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 3 NBVO
- Bestätigung der nachweisberechtigten Person für Standsicherheit (§ 2 Abs. 5 Satz 1 NBVO) - Anlage 2 zur NBVO
- Bescheinigung der übereinstimmenden Bauausführung nach § 83 Absatz 2 HBO: BAB 36: Bescheinigungen nach § 68 HBO und § 83 Abs. 2 Satz 1 HBO zur Errichtung baulicher Anlagen
- Download Muster-Verzeichnis NBVO, Stand: 05.06.2017
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen Listenführung Nachweisberechtigte


Isolde Sommer
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