Satzung über den Anschluss der Ingenieurkammer Hessen an die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20.03.2002 gemäß § 3a und § 5 Abs. 2 Nr. 9 IngKammG.
§ 1 Rechtsgrundlage und Satzungszweck
Die Ingenieurkammer Hessen macht von ihrem Recht nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Ingenieurkammergesetzes des Landes Hessen Gebrauch und schließt sich an die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau an.
§ 2 Regelungsinhalt
Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau gewährt den ordentlichen Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen und ihren Familienangehörigen Versorgung nach Maßgabe der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sowie des zwischen den Ländern Bayern und Hessen hierzu abzuschließenden Staatsvertrages.
§ 3 Geltung von Rechtsvorschriften
Die Bestimmungen der Satzung über die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau in der jeweils geltenden Fassung mit den im Staatsvertrag vorgesehenen Sonderregelungen werden als verbindliche Vorschriften für die Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen anerkannt.
§ 4 Genehmigungspflicht und Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und nach Veröffentlichung im Deutschen IngenieurBlatt - Regionalausgabe Hessen - in Kraft.
Ausfertigung
Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2002 wird bestätigt.
Wiesbaden, den 13. Mai 2002
gez.
Dipl.-Ing. Herbert Riehl, Präsident
RA Günther-Splittgerber, Justiziar
Genehmigung
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat mit Bescheid vom 24.06.2002, AZ.: III3 – 43 b 04 – 03 – 08, den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2002 über die Satzung über den Anschluss der Ingenieurkammer Hessen an die Bayerische Ingenieurversorgung –Bau genehmigt.