Marvin Wieland
wieland@ingkh.de
Telefon: 0611/97457-28
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Bestellungskörperschaft auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich im § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich geschützt.
Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen sowie überdurchschnittlichen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat dieser Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Liste der von der IngKH öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach § 36 GewO
Auch im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis finden Sie die von der Ingenieurkammer Hessen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Hessische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - zur Website
Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen - zum Dokument
Verordnung zur Entfristung, Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Beachten Sie Artikel 8
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