Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualität, zur Sicherheit und zur Baukultur in Deutschland. Denn sie soll sicherstellen, dass Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten mit auskömmlichen Honoraren in einem Wettbewerb der bestmöglichen Planungslösungen am Markt agieren. Vor allem die bislang in der HOAI festgeschriebenen Mindest- und Höchstsätze sollten Planerinnen und Planer sowie die Verbraucher vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen, der Qualität und Sicherheit gefährden würde. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019 musste die Bundesregierung die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze aufheben. Das Umsetzungsverfahren ist nun abgeschlossen, die HOAI 2021 ist mit dem 01.01.2021 in Kraft getreten.
Textausgabe der HOAI 2021 mit amtlicher Begründung und Grußwort der IngKH
Mit der HOAI 2021 ist der verbindliche Preisrahmen weggefallen. Stattdessen bietet die HOAI nun einen Orientierungsrahmen, welche Honorare aus Sicht des Verordnungsgebers angemessen sind. Diese Grundaussagen haben auch das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium für ihre Fachbereiche Bundesbau bzw. Straßenwesen noch einmal in begleitenden Erlassen betont.
Daneben gab es in der HOAI noch weitere Änderungen, wie zum Beispiel die faktische Gleichstellung der Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen der HOAI (§ 3 Abs. 1 S. 3 HOAI 2021). Die Gleichstellung war zwingend notwendig, denn die genannten Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass für den Fall, dass Auftraggeber und Auftragnehmer keine Vereinbarung über das Honorar treffen, künftig der sog. „Basishonorarsatz“ gilt (§ 7 Abs. 1 S.2 HOAI 2021), der anstelle des früheren Mindestsatzes nun die untere Grenze der Honorarspanne bildet.
Auch die rein redaktionellen bzw. klarstellenden Änderungen, wie etwa das Textformerfordernis gegenüber dem früheren – nicht praktikablen – Schriftformerfordernis (§ 7 Abs. 1 S.1 HOAI 2021), sind zu begrüßen. Wichtig ist nun vor allem, dass sich die Planerinnen und Planer den Wert ihrer Leistungen bewusst machen und sich nicht auf ein Preisdumping einlassen. Die Kammern und Verbände der planenden Berufe haben einen entsprechenden Appell an den Berufsstand verfasst.