Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Bestellungskörperschaft auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich im § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich geschützt.
Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird,
muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner
besonderen sowie überdurchschnittlichen Sachkunde einem anspruchsvollen
Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat dieser
Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine
Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und
unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und
Gewissen erstattet.
Als Ingenieurin oder Ingenieur können Sie sich für Ihr Fachgebiet zusätzlich qualifizieren. Die Bestellung ist ein wesentliches Element des Informationsmarketings selbstständig tätiger Ingenieure - Sie schaffen sich deutliche Wettbewerbsvorteile.
Die Ingenieurkammer Hessen bietet Ihnen die öffentliche Bestellung
und Vereidigung für die unterschiedlichsten Gebiete des Ingenieurwesens an. Nach einem erfolgreichen Prüfungsverfahren führen
Sie die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger".
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sichern
Sie Ihren Auftraggebern höchste Fachkompetenz, Neutralität und
Seriosität zu. Sie handeln jederzeit weisungsfrei, unabhängig und
unparteiisch - in allen Sachverständigentätigkeiten wie beispielsweise:
Beispielhafte Bestellungsgebiete:
Auflistung der von der IngKH öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach § 36 GewO
Auch im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis finden Sie die von der Ingenieurkammer Hessen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung, Prüfsachverständige nach HPPVO