Vergaberecht

Nach Erlass des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung , LT-Drs. 20/5277 im Juli 2021, trat dies zum 01.09.2021 in Kraft. Nach § 12 Abs. 5 HVTG gilt für Architekten- und Ingenieurvergaben im Bereich unterhalb des Schwellenwertes für europaweite Vergaben (derzeit 215.000 € (2022/2023) für freiberufliche Leistungen) § 50 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) .

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung

Stellungnahme der Ingenieurkammer Hessen zur novellierten Fassung des HVTG

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

Präqualifikation

Am 23.03.2010 trat der Kooperationsvertrag der Ingenieurkammer Hessen mit der Auftragsberatungsstelle Hessen in Kraft. Damit steht den Ingenieuren und Ingenieurbüros der Ingenieurkammer Hessen das bewährte Präqualifikationssytem der Auftragsberatungsstelle Hessen zur Verfügung. Kooperationsvertrag der ABSt Hessen und der Ingenieurkammer Hessen

Ihre Vorteile als Mitglied der Ingenieurkammer Hessen:

Die ABSt Hessen

  • bietet kostenlose Erstberatung im Vergabeverfahrensrecht der VOB/A und VOL/A
  • hilft bei der Recherche in der HAD und TED nach öffentlichen Aufträgen
  • tritt als Vermittler zur öffentlichen Hand auf
  • stellt umfangreiche Informationen zur Verfügung

Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
Hessisches Präqualifikationsregister - HPQR
Liste der im Hessischen Präqualifikationsregister HPQR zertifizierten Unternehmen der IngKH

VOL - Verdingungsordnung für Leistungen

Erlass vom 06.11.2006 zur Verdingungsordnung für Leistungen - VOL

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

VHB - Vergabehandbuch

Vergabehandbuch der Ingenieurkammer Hessen

Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts ab 01.01.2026

Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01. Januar 2026 gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2025/2150 – 2152 vom 22. Oktober 2025 folgende Schwellenwerte:

Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen215.000 EUR (bisher 214.000 EUR)
- zentrale Regierungsbehörden140.000 EUR (bisher 143.000 EUR)
- übrige öffentliche Auftraggeber216.000 EUR (bisher 221.000 EUR)
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR)
Sektorenrichtlinie (2014/25/EU)
Bauleistungen5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR)
Liefer- und Dienstleistungen432.000 EUR (bisher 443.000 EUR)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (klassische Vergaben), der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaben) und der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaben):

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die klassische Vergabe finden Sie hier.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Sektorenvergabe finden Sie hier.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionsvergabe finden Sie hier.

„Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)“

Mit der am 18. April 2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts wurde auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.

Der Einsatz der EEE ist für den Bieter freiwillig. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie von Unternehmen vorgelegt werden.

Nach dem 18. Oktober 2018 (bzw. für zentrale Beschaffungsstellen nach dem 18. April 2017) ist für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ausschließlich die vollelektronische Eigenerklärung zu verwenden.

Die EEE kann über einen elektronischen Online-Dienst der EU-Kommission ausgefüllt werden. Dieser Online-Dienst führt Nutzer Schritt für Schritt durch die Erstellung einer elektronischen EEE.

Ferner hat das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE erstellt (Stand: Dezember 2016). Dieser Leitfaden erläutert Funktion, Inhalt und Handhabung der elektronischen EEE und die einzelnen Abschnitte des Online-Formulars. Dabei wird auch ein Bezug hergestellt zwischen den Regelungen des deutschen Vergaberechts einerseits und dem für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlichen EEE-Formular andererseits.

Quelle: BIngK

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen