Nach Erlass des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung , LT-Drs. 20/5277 im Juli 2021, trat dies zum 01.09.2021 in Kraft. Nach § 12 Abs. 5 HVTG gilt für Architekten- und Ingenieurvergaben im Bereich unterhalb des Schwellenwertes für europaweite Vergaben (derzeit 215.000 € (2022/2023) für freiberufliche Leistungen) § 50 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) .
Am 23.03.2010 trat der Kooperationsvertrag der Ingenieurkammer Hessen mit der Auftragsberatungsstelle Hessen in Kraft. Damit steht den Ingenieuren und Ingenieurbüros der Ingenieurkammer Hessen das bewährte Präqualifikationssytem der Auftragsberatungsstelle Hessen zur Verfügung. Kooperationsvertrag der ABSt Hessen und der Ingenieurkammer Hessen
Ihre Vorteile als Mitglied der Ingenieurkammer Hessen:
Die ABSt Hessen
Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
Hessisches Präqualifikationsregister - HPQR
Liste der im Hessischen Präqualifikationsregister HPQR zertifizierten Unternehmen der IngKH
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Vergabehandbuch der Ingenieurkammer Hessen
Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die EU-weit bekanntgemacht werden müssen, von der Europäischen Union überprüft und angepasst. Ab dem 01.01.2022 gelten gemäß den im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 vom 10. November 2021 folgende Schwellenwerte:
Bauleistungen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen: | 215.000 EUR (bisher 214.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden: | 140.000 EUR (bisher 139.000 EUR) |
Aufträge nach Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) | |
Bauleistungen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungen: | 431.000 EUR (bisher 428.000 EUR) |
Konzessionen: | 5.382.000 EUR (bisher 5.350.000) |
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (klassische Vergaben), der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaben) und der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaben):
Quelle: ABSt
Mit der am 18. April 2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts wurde auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen zu ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Der Einsatz der EEE ist für den Bieter freiwillig. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie von Unternehmen vorgelegt werden.
Nach dem 18. Oktober 2018 (bzw. für zentrale Beschaffungsstellen nach dem 18. April 2017) ist für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ausschließlich die vollelektronische Eigenerklärung zu verwenden.
Die EEE kann über einen elektronischen Online-Dienst der EU-Kommission ausgefüllt werden. Dieser Online-Dienst führt Nutzer Schritt für Schritt durch die Erstellung einer elektronischen EEE.
Ferner hat das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE erstellt (Stand: Dezember 2016). Dieser Leitfaden erläutert Funktion, Inhalt und Handhabung der elektronischen EEE und die einzelnen Abschnitte des Online-Formulars. Dabei wird auch ein Bezug hergestellt zwischen den Regelungen des deutschen Vergaberechts einerseits und dem für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlichen EEE-Formular andererseits.
Quelle: BIngK