Nachweisberechtigte nach NBVO

Nachweisberechtigte stellen nach § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) die bautechnischen Nachweise auf und müssen die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß § 83 Abs. 2 HBO überwachen und bescheinigen:

  • für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile (Gebäudeklasse 1 bis 3, bei Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe unter 10 m, einfachen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung und Verwendung normaler Baustoffe),
  • für den vorbeugenden Brandschutz (Gebäudeklasse 4),
  • für den Schallschutz (Gebäudeklasse 1 bis 5 und Sonderbauten) und
  • für den Wärmeschutz (Gebäudeklasse 1 bis 5 und Sonderbauten).

Eine zusätzliche Prüfung der Nachweise entfällt in diesen Fällen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Am 2. Dezember 2020 wurde die Geltungsdauer der Nachweisberechtigten-Verordnung vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Antragsunterlagen

Tina Thegemey

Listenführung Nachweisberechtigte

0611 97457-17
thgmyngkhd

Mo-Do 9.00 - 13.00 Uhr

Sie Interessieren sich für die  Eintragung in eine Fachliste für Nachweisberechtigte? Bitte wenden Sie sich an Frau Thegemey.

Sie kommen aus einem anderen Bundesland und möchten in Hessen in die Liste der Nachweisberechtigten eingetragen werden? Bitte wenden Sie sich an Frau Gardner.

Keisha Gardner

Sekretariat, Anerkennung von Seminaren von Drittanbietern, Fortbildung NWB und BVB, Listenführung Nachweisberechtigte nach Kooperationen

0611 97457-22
grdnrngkhd

Mo. - Fr. 9.00-13.00

Liste der Nachweisberechtigten nach NBVO

Hier finden Sie die Listen der Nachweisberechtigten nach NBVO für die Bereiche:

Auch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt entsprechende Listen von Nachweisberechtigten:

Zur Liste der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragenen Nachweisberechtigten

Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung und Bescheinigung

Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung

Nachweisberechtigte, die von der Bauherrschaft mit der Erstellung bautechnischer Nachweise nach§ 68 HBO beauftragt werden, haben damit auch nach § 6 Absatz 4 NBVO die Verpflichtung, die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise zu überwachen.

Die Bauüberwachung durch Nachweisberechtigte fordert keine ständige Anwesenheit auf der Baustelle. Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Nachweisberechtigten unter Berücksichtigung der Art der Baumaßnahme gestellt. Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken. Ist wegen fortgeschrittener Bauausführung eine unmittelbare Inaugenscheinnahme wesentlicher Bauteile nicht mehr möglich, sind die für die Ausstellung einer unbeschränkten Bescheinigung erforderlichen Maßnahmen von den Nachweisberechtigten zu veranlassen, auch wenn dies mit Eingriffen in die Substanz verbunden ist. Eine rechtzeitige Terminabstimmung entsprechend dem Baufortschritt wird dringend empfohlen.

Bescheinigung der übereinstimmenden Bauausführung

Nachweisberechtigte haben weiterhin nach § 83 Abs. 2 HBO die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen (Bautechnische Nachweise) übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen. Die Überwachungsbescheinigung ist mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 84 Abs. 2 Satz 3 + 4 HBO) vorzulegen.

Für die Bescheinigungen ist in der Anlage 1 zum Bauvorlagenerlass unter Nr. 14 ein Vordruck (BAB-36) aufgenommen worden. Die Bescheinigung ist ohne Vorbehalt auszustellen.

Steht fest, dass die Bescheinigung nicht erteilt werden kann, müssen die Nachweisberechtigten die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichten. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann im Rahmen der Bauüberwachung die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Als mögliche bauaufsichtliche Maßnahmen kommen z.B. Baueinstellung (§ 81 HBO), Durchführung eigener Überprüfungsmaßnahmen (§ 83 Abs. 1 HBO), Beauftragung von Sachverständigen zur Durchführung von Baustoff- und Bauteilprüfungen (§ 61 Abs. 4 HBO) oder Forderung ergänzender bautechnischer Nachweise (§ 61 Abs. 2 Satz 2 HBO) in Betracht.

Hinweis:

Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen nachweisberechtigten Person als derjenigen bedienen, die den Nachweis erstellt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die nachweisberechtigte Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist (§ 6 Absatz 4 NBVO).

Musterverzeichnis NBVO

Mit der Novelle der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) vom 24. November 2010 wurde erstmals geregelt, dass die beiden Anerkennungsbehörden - die Ingenieurkammer Hessen sowie die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - in Einzelfällen verlangen können, dass Nachweisberechtigte ein Verzeichnis der von ihnen erstellten bautechnischen Nachweise vorlegen (§ 9 Absatz 5 NBVO).

Eine Pflicht zur regelmäßigen Vorlage des Verzeichnisses durch die Nachweisberechtigten besteht nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass wir dieses Verzeichnis im Rahmen unserer Fachaufsicht jederzeit von Ihnen anfordern können.

Dieses Muster-Verzeichnis soll Ihnen Hilfestellung geben, welche Mindestangaben benötigt werden:

Weiterhin ist zu beachten, dass im Verzeichnis nur die Bauvorhaben anzugeben sind, für die im Rahmen der Nachweisberechtigung die bautechnischen Nachweise erstellt wurden. Auch Nachweise, die im Rahmen der hessischen Nachweisberechtigung in anderen Bundesländern aufgestellt wurden, sind in dem Verzeichnis aufzuführen.

Gegenseitige Anerkennung von Nachweisberechtigten

Nachweisberechtigte aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten gelten nach § 5 der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch die zuständige Kammer (Ingenieurkammer Hessen oder Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen) festgestellt ist.

Um die bundesweite Berufsausübung der Ingenieure zu verbessern, hat die Ingenieurkammer Hessen Kooperationsvereinbarungen mit anderen Ingenieurkammern getroffen, um für Kammermitglieder ein vereinfachtes Eintragungsverfahren sowie vergünstigte Gebühren zu erreichen.

Antragsteller aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben u. U. die Möglichkeit, nach einem vereinfachten Verfahren (nach Gleichwertigkeitsfeststellung) in bestimmte Listen der Nachweisberechtigten aufgenommen zu werden.

Für nähere Auskünfte sowie entsprechende Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte an:

Keisha Gardner, Tel.: 0611 97457-22, E-Mail: gardner@ingkh.de

Für Antragsteller aus anderen Bundesländern als den oben genannten besteht zur Zeit nur die Möglichkeit der Eintragung im Wege des Normalverfahrens, also unter Einreichung von Objektunterlagen.

Hessische Nachweisberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Bundesländen - in denen nach Landesbauordnung besondere Anforderungen an die Ersteller von bautechnischen Nachweisen gestellt werden - in die entsprechenden Listen eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu geben die Ingenieurkammern der jeweiligen Bundesländer.

Fortbildungsrichtlinie für Nachweisberechtigte

Die Nachweisberechtigten haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, fortzubilden.

Die vom Vorstand der Ingenieurkammer Hessen beschlossene Fortbildungsrichtlinie regelt einheitlich den Umfang und das Verfahren zum Nachweis der Fortbildung für Nachweisberechtigte.

Weitere Informationen zur Fortbildung

Arbeitshilfen für Nachweisberechtigte