Hinweis zur Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) und zu den Auswirkungen auf die Nachweisberechtigten für Wärmeschutz in Bezug auf bestehende Kooperationsvereinbarungen

05.01.2026

Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) entfällt der Wärmeschutznachweis als bauordnungsrechtlicher Nachweis.

Seit Inkrafttreten der neuen HBO am 14. Oktober 2025 sind daher keine Nachweise zum Wärmeschutz nach Bauordnungsrecht mehr zu erbringen – auch nicht in laufenden Bauverfahren. Maßgeblich für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sind ab sofort ausschließlich die bundesrechtlichen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die Zuständigkeit für die Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 GEG bleibt von den Änderungen unberührt.

Die bisherige Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz in Hessen wurde mit sofortiger Wirkung geschlossen und bestand seither nur noch formell bis zum 31. Dezember 2025. Zum 01. Januar 2026 ist die Liste vollständig entfallen. Neueintragungen in diese Liste sind folglich nicht mehr möglich.

Auswirkungen auf bestehende Kooperationsvereinbarungen mit anderen Bundesländern

Nordrhein-Westfalen (NRW)

Auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Länderingenieurkammern Hessen und Nordrhein-Westfalen bestand in der Vergangenheit für Personen, die in Hessen listengeführt waren, die Möglichkeit einer vergleichbaren Anerkennung in NRW durch die dortige Kammer.

Der Wegfall der gesetzlichen, hessischen Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz hat keine Auswirkungen auf bestehende Eintragungen oder Anerkennungen in NRW. Die dortige Ausstellungs- bzw. Nachweisberechtigung bleibt für Personen mit vergleichbarer Anerkennung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW unberührt. 

Baden-Württemberg (BW) 

In Baden-Württemberg besteht kein gesetzliches Erfordernis einer Listeneintragung für die Erstellung von Wärmeschutznachweisen. Damit wird die bestehende Kooperationsvereinbarung obsolet. Für bislang in Hessen als nachweisberechtigt geführte Personen aus Baden-Württemberg ergeben sich insoweit keine Besonderheiten zur oben dargestellten Rechtslage.

Schleswig-Holstein (SH)

Grundsätzlich hat der Wegfall der gesetzlichen, hessischen Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz keine Auswirkungen auf bestehende Eintragungen in Schleswig-Holstein. Die dortige Ausstellungs- bzw. Nachweisberechtigung bleibt unberührt. Eine Änderung der LBO SH ist nicht vorgesehen.

Für alle Personen, die in der gesetzlichen Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz in Hessen bis zum 31. Dezember 2025 eingetragen waren, gilt in Schleswig-Holstein eine Übergangsregelung. Sie können sich bis zum 31. Dezember 2026 über ein vereinfachtes Verfahren in die entsprechende Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz in Schleswig-Holstein eintragen lassen.

Nach Ablauf des Jahres 2026 ist eine Eintragung ausschließlich im Rahmen des regulären Verfahrens möglich. Diese steht auch Nachweisberechtigten aus anderen Bundesländern offen, sofern in dem jeweiligen Bundesland keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die entsprechende Liste für die Erstellung von Wärmeschutznachweisen besteht.