Prüfsachverständige nach HPPVO

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 29.12.2006).

Änderungen

Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikel 3 der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften vom 24. November 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 484 ff.) am 10. Dezember 2010 verkündet worden. Die Änderungen der HPPVO sind somit am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten:

Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften

Weitere Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28. Oktober 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 554 ff.) am 11. November 2022 verkündet worden. Die Änderungen der HPPVO sind somit am 12. November 2022 in Kraft getreten:

Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung


Marvin Wieland

Listenführung Nachweisberechtigte nach Kooperationen, Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung, Prüfsachverständige nach HPPVO

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Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen

Überblick über die Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO)

13.12.2010

Die Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikelgesetz der „Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften“ am 10. Dezember 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 484 ff.) verkündet worden.

Die Änderungen der HPPVO sind somit am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften

Wesentliche Änderungen der HPPVO

Allgemeine Vorschriften

  • Stärkung der Fachaufsicht
    Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen.
    § 2 Abs. 3 Satz 2 HPPVO
  • Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfberechtigen oder der Prüfsachverständigen, für die die Anerkennung als Prüfberechtigte oder als Prüfsachverständige ausgesprochen worden ist, erfolgen.
    § 5 Abs. 1 Satz 2 HPPVO
  • Regelungen zur Haftpflichtversicherung von prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Personen aus EU-Mitgliedstaaten und zum Nachweis des Versicherungsschutzes
    Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 HPPVO.
    Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 2 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen.
    § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPPVO
  • Zulässigkeit der Errichtung von Zweitniederlassungen (genehmigungspflichtig)
    Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 HPPVO, § 13 Abs. 3 Satz 2 HPPVO und § 32 Abs. 6 Satz 1 HPPVO entsprechend.
    § 5 Abs. 4 HPPVO
  • Genehmigungsfiktion
    Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt.
    § 6 Abs. 3 HPPVO
  • Abwicklung der Verfahren über eine einheitliche Stelle
    Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
    § 6 Abs. 6 HPPVO
  • Anhebung der Altersgrenze um 2 Jahre von 68 auf 70 Jahre
    Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr vollendet hat.
    § 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO
    Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, deren Anerkennung durch Erreichen der Vollendung des 68 Lebensjahres in der bis zum 10.12.2010 geltenden Fassung der HPPVO erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Die Vorlage von Unterlagen (Lebenslauf, Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse sowie Nachweise zur Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen) ist nicht erforderlich. Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
    § 43 Abs. 4 HPPVO (Übergangsregelungen)
  • Widerruf der Anerkennung bei fehlender Genehmigung einer Zweitniederlassung
    Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person gilt, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HPPVO Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
    § 7 Abs. 2 Nr. 4 HPPVO
  • Mitteilungsverpflichtung der unteren Bauaufsichtsbehörden bei Verstößen
    Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen der zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen.
    § 7 Abs. 2 Satz 2 HPPVO
  • Regelungen über das Tätigwerden von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen anderer EU-Mitgliedsstaaten bzw. gleichgestellter Staaten (Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG)
    § 9 Abs. 2, 3 und 4 HPPVO

Prüfberechtigte und Prüfsachsachverständige für Standsicherheit

  • Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen durch Bescheinigung des Prüfungsausschusses
    Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 HPPVO sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
    § 10 Satz 2 HPPVO
  • Festlegung von Richtlinien für Prüfungsverfahren und Bewertung der Prüfungsleistung im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
    Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt dessen Geschäftsführung und legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest. Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
    § 11 Abs. 1 HPPVO
  • Verpflichtung des Prüfungsausschusses zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennungsvoraussetzungen
    Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 3 bis 6 HPPVO.
    § 12 Abs. 1 Satz 2 HPPVO
  • Regelungen zur Sicherstellung der Überwachung
    Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können.
    § 13 Abs. 2 HPPVO
  • Weitergehende Verpflichtung zum Umfang des jährlichen Verzeichnisses über die ausgeführten Prüfaufträge (u.a. Vergütungen)
    Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Weitere Angaben, wie zur Anzahl, zum Beschäftigungsumfang und zur Befähigung der bei der Prüftätigkeit mithelfenden, angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Geschäftssitz und in genehmigten Zweitniederlassungen sind auf Verlangen der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
    § 13 Abs. 7 HPPVO
  • Mitteilungsverpflichtung des zeitlichen Aufwands an die Anerkennungsbehörde
    Der zeitliche Aufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
    § 30 Abs. 6 HPPVO
  • Klarstellung: Umsatzsteuer in durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten
    Die bekanntgemachten durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten die Umsatzsteuer.
    § 31 Abs. 1 Satz 2 HPPVO
  • Redaktionelle Anpassung an HOAI 2009 und Erhöhung der nach der HOAI ermittelten Nettokosten um die Umsatzsteuer
    Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 48 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die in § 48 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Nettokosten sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
    § 31 Abs. 2 HPPVO
  • Befreiung der unteren Bauaufsichtbehörden von der Mitteilungsverpflichtung der anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaiger Zuschläge an den Prüfberechtigten bei gemeinsamer Abrechnungsstelle
    Davon kann abgesehen werden, wenn sich die beauftragte prüfberechtigte Person einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedient.
    § 31 Abs. 5 Satz 2 HPPVO
  • Stärkung der Fachaufsicht durch Zugriff auf die Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle
    Die Anerkennungsbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht auf Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle im Umfang des § 13 Abs. 7 Satz 1 HPPVO (Verzeichnis der Prüfaufträge und erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten) zurückgreifen. Die Abrechnungsstelle hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen der Fachaufsicht vorzulegen.
    § 34 Abs. 2 HPPVO

Prüfsachsachverständige für Brandschutz

  • Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen durch Bescheinigung des Prüfungsausschusses
    Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
    § 16 Abs. 1 Satz 2 HPPVO
  • Festlegung von Richtlinien für Prüfungsverfahren und Bewertung der Prüfungsleistung im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
    Anerkennungsbehörde ist der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, der den Prüfungsausschuss bildet und die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss wahrnimmt. Die Anerkennungsbehörde unterliegt der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. Die Anerkennungsbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest. Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in eine Liste nach § 6 Abs. 4 ein.
    § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 HPPVO
  • Klarstellung des Ablaufs des Prüfungsverfahrens
    Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Die antragstellenden Personen haben die erforderlichen Kenntnisse nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 HPPVO in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen.
    § 18 Abs. 1 HPPVO
  • Regelungen zur Sicherstellung der Überwachung
    Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können.
    § 19 Abs. 2 HPPVO i.v.m § 13 Abs. 2 HPPVO
  • Weitergehende Verpflichtung zum Umfang des jährlichen Verzeichnisses über die ausgeführten Prüfaufträge (u.a. Vergütungen)
    Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Weitere Angaben, wie zur Anzahl, zum Beschäftigungsumfang und zur Befähigung der bei der Prüftätigkeit mithelfenden, angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Geschäftssitz und in genehmigten Zweitniederlassungen sind auf Verlangen der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
    § 19 Abs. 2 HPPVO i.v.m § 13 Abs. 7 HPPVO
  • Vergütung: redaktionelle Anpassung an HOAI 2009 und Erhöhung der nach der HOAI ermittelten Nettokosten um die Umsatzsteuer
    § 37 Satz 2 HPPVO i.V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7 HPPVO

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden

  • Weitergehende Verpflichtung zum Umfang des jährlichen Verzeichnisses über die ausgeführten Prüfaufträge (u.a. Vergütungen)
    Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen.
    § 22 Abs. 2 HPPVO i.v.m. § 13 Abs. 7 Satz 1 HPPVO
  • Vergütung: Wegfall der verbindlichen Stundensätze nach HOAI
    Freie Vereinbarkeit, Vertragsfreiheit
    Streichung § 38 Abs. 6 HPPVO

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

  • Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung durch Fachgutachten
    Die Anerkennungsvoraussetzungen (vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau) sind durch ein Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats nachzuweisen.
    § 23 Abs. 1 Satz 2 HPPVO
  • Vergütung: Wegfall der verbindlichen Stundensätze nach HOAI
    Freie Vereinbarkeit, Vertragsfreiheit
    Streichung § 39 Abs. 6 HPPVO

Prüfsachverständige für Vermessungswesen

  • Abweichung von der Eigenverantwortlichkeit der Prüftätigkeit
    Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 HPPVO müssen Prüfsachverständige für Vermessungswesen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte von Unternehmen sind, deren Beschäftigte während der letzten zwei Jahre vor dem 1. Januar 2007 Bauwerksabsteckungen mit Bezug auf die Grundstücksgrenzen bescheinigt haben und bei der Tätigkeit nach § 27 Abs. 1 HPPVO keiner fachlichen Weisung unterliegen.
    § 26 Abs. 3 HPPVO
  • Vergütung: Wegfall der verbindlichen Stundensätze nach HOAI
    Freie Vereinbarkeit, Vertragsfreiheit
    Streichung § 40 Abs. 6 HPPVO

Die konsolidierte Fassung der HPPVO ist im Internetportal "Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften" veröffentlicht.

Am 2. Dezember 2020 wurde die Geltungsdauer der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Mit dieser Verordnung sind nun die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Hessischen Bauordnung (HBO) und die Anerkennungsverfahren für den Eintrag in die entsprechenden Listen geregelt.

Die Ingenieurkammer Hessen wurde als zuständige Anerkennungsbehörde für die Fachbereiche Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau sowie Prüfsachverständige für Vermessungswesen ernannt.

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach HPPVO

Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Die Musterverzeichnisse finden Sie hier zum Download:

Pro Bundesland ist ein Verzeichnis zu führen.

Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen (§ 2 Absatz 3 HPPVO). Wir weisen darauf hin, dass das Verzeichnis von der Ingenieurkammer Hessen im Rahmen der auszuführenden Fachaufsicht angefordert werden kann. Einer regelmäßigen Vorlage des Verzeichnisses bei der Ingenieurkammer Hessen bedarf es jedoch nicht.

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden für folgende Prüfgebiete nach § 2 Abs. 1 TPrüfV anerkannt:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
  2. CO-Warnanlagen
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  4. Druckbelüftungsanlagen
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

Laut alter TPrüfVO waren die Druckbelüftungsanlagen zusammen mit den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen als ein Gewerk zusammengefasst. Die damals anerkannten Sachverständigen bis zum 31.12.2020 sind als Prüfsachverständige für die Prüfung beider Anlagentypen bei der Prüfstelle entsprechend geprüft und anerkannt worden.

Auch wenn die TPrüfV ab dem 01.01.2021 die Gewerke voneinander trennt, ergibt sich für die Prüfsachverständigen bis 31.12.2020 keine Änderung, wenn Sie vorab in oben genanntem Gewerk laut alter TPrüfVO eingetragen waren. Sie sind weiterhin auch für die Druckbelüftungsanlagen zugelassen.

Informationen und Antragsunterlagen

Die Listen der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden in den sieben Prüfrichtungen finden Sie in unserer Ingenieursuche (Listeneintragungen/Gesetzliche Listen).

Gutachten über die fachliche Eignung (Fachgutachten)

Soweit die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 HPPVO erfüllt sind, holt die Ingenieurkammer Hessen ein Gutachten bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der IHK Saarbrücken oder der IHK Stuttgart über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt dabei in zwei Stufen:

  1. schriftliche Überprüfung
  2. mündliche und praktische Überprüfung

Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen und praktischen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung.

Brandenburgische Ingenieurkammer

Der Gutachterausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer erstellt Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Termine

IHK Saarland

Das Fachgremium "Elektrotechnik" der IHK Saarland erstellt das Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:

  • Sicherheitsstromversorgungen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Termine

IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr

Der Fachausschuss "Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (Raumlufttechnik), Sanitärtechnik" der IHK Region Stuttgart erstellt Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:

  • Lüftungsanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Feuerlöschanlagen

Termine 2023/2024:

schriftlicher Teil:

  • 18. September 2023: Messtechnik, Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen (MTLTRA)
  • 19. September 2023: selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen (FLA)

praktisch/mündlicher Teil:

  • 15.01.-19.01.2024: Messtechnik, Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen (MTLTRA)
  • 22.01.-31.03.2024: selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen (FLA)

Anmeldeschluss (auch für Wiederholer des praktisch/mündlichen Teils): 16. Juni 2023 bei der IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr. Die Antragsunterlagen müssen hierfür spätestens bis zum 9. Juni 2023 bei der Ingenieurkammer Hessen eingereicht werden.

Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen können organisationsbedingt nicht mehr berücksichtigt werden.

Hinweis

Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die spätestens 1 Woche vor Anmeldeschluss vollständig bei der Ingenieurkammer Hessen eingegangen sind und deren Antragsteller die entsprechenden formalen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Informationen und Antragsunterlagen

Prüfsachverständige für Vermessungswesen

Prüfsachverständige für Vermessungswesen nach HPPVO

Prüfsachverständige für Vermessungswesen prüfen und bescheinigen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO), dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt worden ist. Wird die Absteckung von der oder dem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst ausgeführt, entfällt die Prüfung nach Satz 1. Steht endgültig fest, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere Bauaufsichtsbehörde.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ein Muster (Formular BAB 11), zu finden auf den Seiten des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ), festlegen und dessen Verwendung verlangen.

Gemäß § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) muss „vor Baubeginn … die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, muss die Absteckung von Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach HPPVO) bescheinigt sein.“

Informationen und Antragsunterlagen

Prüfsachverständige für Standsicherheit (RP Darmstadt)

Prüfsachverständige für Brandschutz (AKH)

Mitgliederliste der Prüfsachverständigen nach HPPVO für Brandschutz der IngKH

sowie Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen .

Information

Laut alter TPrüfVO waren die Druckbelüftungsanlagen zusammen mit den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen als ein Gewerk zusammengefasst. Die damals anerkannten Sachverständigen bis zum 31.12.2020 sind als Prüfsachverständige für die Prüfung beider Anlagentypen bei der Prüfstelle entsprechend geprüft und anerkannt worden.

Auch wenn die TPrüfV ab dem 01.01.2021 die Gewerke voneinander trennt, ergibt sich für die Prüfsachverständigen bis 31.12.2020 keine Änderung, wenn Sie vorab in oben genanntem Gewerk laut alter TPrüfVO eingetragen waren. Sie sind weiterhin auch für die Druckbelüftungsanlagen zugelassen.