Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 29.12.2006). Die Gesamtausgabe ist gültig vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2027.
Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikel 3 der Verordnung
zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften vom 24. November
2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite
484 ff.) am 10. Dezember 2010 verkündet worden. Die Änderungen der
HPPVO sind somit am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten:
Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften
Weitere Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 28. Oktober 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 554 ff.) am 11. November 2022 verkündet worden. Die Änderungen der HPPVO sind somit am 12. November 2022 in Kraft getreten:
Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Neue Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenordnung (HPPVO) sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 14. Oktober 2024 im Artikel 1 enthalten, welche am 31. Oktober 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet wurden. Die Änderungen sind somit am 1. November 2024 in Kraft getreten:
Sachverständige nach § 36 GewO und nach § 18 BBodSchG, HPPVO
13.12.2010
Die Änderungen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) sind im Artikelgesetz der „Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften“ am 10. Dezember 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 484 ff.) verkündet worden.
Die Änderungen der HPPVO sind somit am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften
Die konsolidierte Fassung der HPPVO ist im Internetportal "Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften" veröffentlicht.
Am 2. Dezember 2020 wurde die Geltungsdauer der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Mit dieser Verordnung sind nun die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Hessischen Bauordnung (HBO) und die Anerkennungsverfahren für den Eintrag in die entsprechenden Listen geregelt.
Die Ingenieurkammer Hessen wurde als zuständige Anerkennungsbehörde für die Fachbereiche Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau sowie Prüfsachverständige für Vermessungswesen ernannt.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Die Musterverzeichnisse finden Sie hier zum Download:
Pro Bundesland ist ein Verzeichnis zu führen.
Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen (§ 2 Absatz 3 HPPVO). Wir weisen darauf hin, dass das Verzeichnis von der Ingenieurkammer Hessen im Rahmen der auszuführenden Fachaufsicht angefordert werden kann. Einer regelmäßigen Vorlage des Verzeichnisses bei der Ingenieurkammer Hessen bedarf es jedoch nicht.
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden für folgende Prüfgebiete nach § 2 Abs. 1 TPrüfV anerkannt:
Laut alter TPrüfVO waren die Druckbelüftungsanlagen zusammen mit den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen als ein Gewerk zusammengefasst. Die damals anerkannten Sachverständigen bis zum 31.12.2020 sind als Prüfsachverständige für die Prüfung beider Anlagentypen bei der Prüfstelle entsprechend geprüft und anerkannt worden.
Auch wenn die TPrüfV ab dem 01.01.2021 die Gewerke voneinander trennt, ergibt sich für die Prüfsachverständigen bis 31.12.2020 keine Änderung, wenn Sie vorab in oben genanntem Gewerk laut alter TPrüfVO eingetragen waren. Sie sind weiterhin auch für die Druckbelüftungsanlagen zugelassen.
Die Listen der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden in den sieben Prüfrichtungen finden Sie in unserer Ingenieursuche (Listeneintragungen/Gesetzliche Listen).
Soweit die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 HPPVO erfüllt sind, holt die Ingenieurkammer Hessen ein Gutachten bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der IHK Saarbrücken oder der IHK Stuttgart über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt dabei in zwei Stufen:
Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen und praktischen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung.
Der Gutachterausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer erstellt Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:
Das Fachgremium "Elektrotechnik" der IHK Saarland erstellt das Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:
Der Fachausschuss "Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (Raumlufttechnik), Sanitärtechnik" der IHK Region Stuttgart erstellt Gutachten über die Eignung von Fachingenieuren für folgende Sachgebiete:
Termine 2023/2024:
schriftlicher Teil:
praktisch/mündlicher Teil:
Anmeldeschluss (auch für Wiederholer des praktisch/mündlichen Teils): 16. Juni 2023 bei der IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr. Die Antragsunterlagen müssen hierfür spätestens bis zum 9. Juni 2023 bei der Ingenieurkammer Hessen eingereicht werden.
Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen können organisationsbedingt nicht mehr berücksichtigt werden.
Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die spätestens 1 Woche vor Anmeldeschluss vollständig bei der Ingenieurkammer Hessen eingegangen sind und deren Antragsteller die entsprechenden formalen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Prüfsachverständige für Vermessungswesen prüfen und bescheinigen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO), dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt worden ist. Wird die Absteckung von der oder dem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst ausgeführt, entfällt die Prüfung nach Satz 1. Steht endgültig fest, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ein Muster (Formular BAB 11), zu finden auf den Seiten des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ), festlegen und dessen Verwendung verlangen.
Gemäß § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) muss „vor Baubeginn … die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, muss die Absteckung von Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach HPPVO) bescheinigt sein.“
Laut alter TPrüfVO waren die Druckbelüftungsanlagen zusammen mit den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen als ein Gewerk zusammengefasst. Die damals anerkannten Sachverständigen bis zum 31.12.2020 sind als Prüfsachverständige für die Prüfung beider Anlagentypen bei der Prüfstelle entsprechend geprüft und anerkannt worden.
Auch wenn die TPrüfV ab dem 01.01.2021 die Gewerke voneinander trennt, ergibt sich für die Prüfsachverständigen bis 31.12.2020 keine Änderung, wenn Sie vorab in oben genanntem Gewerk laut alter TPrüfVO eingetragen waren. Sie sind weiterhin auch für die Druckbelüftungsanlagen zugelassen.