Bauvorlageberechtigte

Nach § 67 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) müssen Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für

  • baugenehmigungspflichtige oder
  • nach § 64 HBO (Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich - Genehmigungsfreistellung) oder
  • nach § 79 HBO (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft)

zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung).

Die Ingenieurkammer Hessen führt das Berufsverzeichnis (Liste) der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und stellt über die Eintragung darin einen Nachweis (Urkunde, Bescheinigung und Stempel) aus.
Der Nachweis über die Bauvorlageberechtigung kann auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt) beschränkt werden. Letzteres gilt nur für auswärtige Ingenieure, die bereits in einem anderen Bundesland bauvorlageberechtigt sind.

Die Eintragungsvoraussetzungen werden in § 11 bis § 11c des Hessischen Ingenieurgesetzes (HIngG) geregelt.

Achtung: Aufgrund des Auslaufens der Übergangsvorschrift gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 HIngG zum 31. Dezember 2023 werden nach einem 8-jährigen Übergangszeitraum bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Hessen.

Doreen Topf

Listenführung Bauvorlageberechtigte, Ingenieurausweis, Mediation

0611 97457-18
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Mo.-Di. 9.00-16.00 Uhr; Mi.-Do. 9.00-13.00 Uhr; Fr. 9.00-15.00 Uhr

Verpflichtung zur Fortbildung

Die Bauvorlageberechtigten haben sich hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für sie maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie § 24 Abs. 1 Nr. 6 Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (HIngG) fortzubilden.

Die vom Vorstand der Ingenieurkammer Hessen beschlossene Fortbildungsrichtlinie regelt einheitlich den Umfang und das Verfahren zum Nachweis der Fortbildung für Bauvorlageberechtigte.