Seit dem 1. Juli 1998 ist die Baustellenverordnung - BaustellV - vom 10. Juni 1998 in Kraft, mit der die Bundesregierung die EU-Baustellenrichtlinie aufgrund des § 19 Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt hat.
Die Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Sie verpflichtet den Bauherrn unter anderem zur Bestellung sogenannter Bau-Koordinatoren für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind. Die Koordinatoren sollen in der Planungs- und Ausführungsphase eines Bauvorhabens durch verschiedene Tätigkeiten die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überwachen sowie die Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen auf der Baustelle zwecks Vermeidung von Arbeitsunfällen koordinieren.
Mit der Umsetzung der Baustellenverordnung kann erwartet werden, dass im Baubereich die Unfallquote gesenkt und die Arbeitsverhältnisse verbessert werden.
Die Ingenieurkammer Hessen hat eine klare und praxisnahe Qualifikationsmöglichkeit für ihre Mitglieder entwickelt, die auch die Möglichkeit eröffnet, die Funktion des Baustellenkoordinators zusätzlich zu den Grundleistungen in Planung und Bauüberwachung wahrzunehmen.
Bei Fragen zum angesprochenen Themengebiet wenden Sie sich bitte an:
Dipl.-Ing. Ingolf Kluge.
Vom 10. Juni 1998
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ort der Baustelle,
Name und Anschrift des Bauherrn,
Art des Bauvorhabens,
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
Name und Anschrift des Koordinators,
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
Arbeiten mit Tauchgeräten,
Arbeiten in Druckluft,
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
RICHTLINIE 92/57/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission (1), die zuvor den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht den Erlass einer Richtlinie vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gewährleisten soll.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen vorzulegen.
Arbeitnehmer sind auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen besonders großen Gefahren ausgesetzt. In mehr als der Hälfte der Arbeitsunfälle auf Baustellen in der Gemeinschaft haben nicht geeignete bauliche und/oder organisatorische Entscheidungen oder eine schlechte Planung der Arbeiten bei der Vorbereitung des Bauprojekts eine Rolle gespielt.
In jedem Mitgliedstaat müssen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung von Arbeiten, deren Umfang eine bestimmte Schwelle überschreitet, unterrichtet werden. Bei der Errichtung eines Bauwerks können Fehler bei der Koordinierung, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmen auf der gleichen zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen führen. Ab der Vorbereitung des Bauprojekts, jedoch auch während der Durchführung der Bauarbeiten ist daher eine verstärkte Koordinierung zwischen den verschiedenen Ausführenden erforderlich.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Gewährleistung verbesserter Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Darüber hinaus können Selbständige und Arbeitnehmer, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit gefährden.
Es ist daher erforderlich, bestimmte einschlägige Vorschriften der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie) (6) und der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie) (7) auf Selbständige und auf Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer Baustelle ausüben, auszudehnen.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch im Fall zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen in vollem Umfang Anwendung.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar, insbesondere in Bezug auf den Regelungsgegenstand der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (9) und der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (10).
Nach dem Beschluss 74/325/EWG (11) wird der Beratende Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) Diese Richtlinie, bei der es sich um die achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, legt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a) fest.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (12).
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen strengeren bzw. spezifischen Bestimmungen uneingeschränkt für den gesamten Bereich gemäss Absatz 1.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e) und f).
(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, dass vor Eröffnung
der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend
Artikel 5 Buchstabe b) erstellt wird.
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von Unterabsatz 1 abweichen, außer wenn es sich um Arbeiten handelt,
(3) Im Fall einer Baustelle,
übermittelt
der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der
Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.
Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sind
die in der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten allgemeinen Grundsätze
zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit vom Bauleiter
und gegebenenfalls vom Bauherrn zu berücksichtigen, insbesondere
-
bei der architektonischen, technischen und/oder organisatorischen
Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte
einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;
- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte.
Jedes
Mal wenn es sich als notwendig erweist, werden ebenfalls jeder
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und jede Unterlage
berücksichtigt, die gemäss Artikel 5 Buchstaben b) und c) ausgearbeitet
bzw. zusammengestellt oder gemäss Artikel 6 Buchstabe c) angepasst
werden.
Der bzw. die gemäss Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Vorbereitungsphase des
Bauprojekts haben
a) die Anwendung der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen zu koordinieren;
b)
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder
ausarbeiten zu lassen, in dem die auf die betreffende Baustelle
anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls
betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind; dieser
Plan muss außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten
enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen;
c)
eine Unterlage zusammenzustellen, die den Merkmalen des Bauwerks
Rechnung trägt und zweckdienliche Angaben in bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu
berücksichtigen sind, enthält.
Der bzw. die gemäss Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks
haben
a) die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit zu koordinieren
-
bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die
verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die
gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,
- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte;
b)
die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei
darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich ist - die Selbständigen
- die in Artikel 8 genannten Grundsätze in schlüssiger Weise anwenden,
- den gemäss Artikel 5 Buchstabe b) vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, soweit erforderlich, anwenden;
c)
Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 5
Buchstabe b) und der Unterlage nach Artikel 5 Buchstabe c) unter
Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener
Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
d) zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der
Baustelle tätigen Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung
der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von
Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren
gegenseitige Information gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
89/391/EWG, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbständigen, zu
organisieren;
e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren;
f) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren
mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben
betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem
Bereich.
(2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1
des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung
der Arbeitgeber gemäss der Richtlinie 89/391/EWG.
Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der
Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in
bezug auf
a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
b)
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der
Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der
Verkehrswege oder -zonen;
c) die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
d)
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die
regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können,
auszuschalten;
e) die Abgrenzung und die Einrichtung von
Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es
sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
f) die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
g) die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
h)
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten
oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der
Baustelle,
i) die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen,
j) die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und
entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben
die Arbeitgeber
a) insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8
Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV
übereinstimmen;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Selbständige
a) sinngemäß insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:
i) Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Artikel 8 und Anhang IV der vorliegenden Richtlinie,
ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
(2)
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben
Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle
ausüben,
a) sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
i) Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG,
ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren zu berücksichtigen.
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet,
die in bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der
Baustelle zu ergreifen sind.
(2) Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
Die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den durch die Artikel 6, 8 und 9 abgedeckten Bereichen erfolgen gemäss Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, wobei immer, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfangs der Baustelle erforderlich erscheint, eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern bzw. Vertretern der Arbeitnehmer der Unternehmen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen ist.
(1) Änderungen der Anhänge I, II und III werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages vorgenommen.
(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung
-
der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung
erlassenen Richtlinien über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen und/oder
- des technischen Fortschritts, der Entwicklung
der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des
Wissensstandes auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31.
Dezember 1993 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten
erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der
Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis unter Hinweis auf den
Standpunkt der Sozialpartner.
Die Kommission unterrichtet hierüber
das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss
und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(5) Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
José da SILVA PENEDA
(1) ABl. Nr. C 213 vom 28. 8. 1990, S. 2, und ABl. Nr. C 112 vom 27. 4. 1991, S. 4.(2) ABl. Nr. C 78 vom 18. 3. 1990, S. 172, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(3) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 24.(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.(7) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18.(8) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.(9) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.(10) ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 90/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).(11) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluss zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.(12) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 18.
ANHANG I
NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON HOCH- UND TIEFBAUARBEITEN NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a)
ANHANG II
NICHTERSCHÖPFENDE
LISTE DER ARBEITEN, DIE MIT BESONDEREN GEFAHREN FÜR SICHERHEIT UND
GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERBUNDEN SIND, NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2
UNTERABSATZ 2 1. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des
Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind,
die durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die
Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Baustelle verstärkt
wird (*).
2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder
biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr
für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder
für die gesetzlich eine Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben ist.
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von
Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Richtlinie
80/836/Euratom (¹) erfordern.
4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
7. Arbeiten mit Tauchergeräten.
8. Arbeiten in Druckkammern.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird.
10. Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen.
(*) Bei der Anwendung der Nummer 1 können die Mitgliedstaaten Zahlenwerte für spezifische Situationen festsetzen.
(¹)
ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).
ANHANG III
INHALT DER VORANKÜNDIGUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 1. Datum der Mitteilung: .
2. Genauer Standort der Baustelle: .
.
3. Bauherr(en) (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
4. Art des Bauwerks: .
5. Bauleiter (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
6.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der
Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
7. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Ausführungsphase des Bauwerks (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
8. Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle: .
9. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle: .
10. Voraussichtliche Höchstzahl von Beschäftigten auf der Baustelle: .
11. Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbständigen: .
.
12. Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen: .
.
.
.
.
ANHANG IV
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
AUF BAUSTELLEN nach Artikel 9 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer i) Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs
gelten immer dann, wenn die Merkmale der Baustelle oder der Tätigkeit,
die Umstände oder eine entsprechende Gefahr dies erfordern.
Als Räume im Sinne dieses Anhangs gelten auch Baubaracken.
TEIL A ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN AUF BAUSTELLEN 1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1.
Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch
Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und
Weise stabilisiert werden.
1.2. Der Zugang zu Flächen aus
Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig,
wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt
werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1.
Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden,
dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und dass die
Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch
direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind.
2.2. Bei
Konzeption, Installation und Auswahl von Material und
Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die
äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu
berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben.
3. Fluchtwege und Notausgänge
3.1.
Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf
möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen.
3.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.
3.3.
Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten
sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der
Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden
Personen.
3.4. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäss den
innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG
(¹) zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
3.5.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und
Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so dass sie
jederzeit ungehindert benutzt werden können.
3.6. Notausgänge und
Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den
Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
4. Brandmeldung und -bekämpfung
4.1.
Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der
Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der
höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende
Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich,
Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.
(¹) All. Nr. L 229
vom 7. 9. 1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
79/640/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 1).
4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.
In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.
4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
Sie sind gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
5. Lüftung
Unter
Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, dass ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
Wird eine
Lüftungsanlage benutzt, so muss sie in betriebsbereitem Zustand gehalten
werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden
Luftzug ausgesetzt sein.
Ein Kontrollsystem muss jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
6. Arbeit unter besonderen Gefahren
6.1.
Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner
äußeren Schadeinwirkung (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.
6.2.
Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen
giftigen oder schädlichen Stoff bzw. unzureichend Sauerstoff enthält
oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen
und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr
vorzubeugen.
6.3. Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in
einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr
besteht.
Er muss zumindest ständig von außen überwacht werden, und es
sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und
sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
7. Temperatur
Während der
Arbeitszeit muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden
und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur
herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle
8.1.
Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen soweit wie möglich über
genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht
auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden;
gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.
Durch
die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe darf die
Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht gestört oder
beeinflusst werden.
8.2. Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und
Verkehrswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der vorgesehenen
Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.
8.3.
Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Arbeitnehmer bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren
ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Türen und Tore
9.1. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
9.2. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
9.3. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
9.4.
In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets
zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn,
der Durchgang für Fußgänger ist ungefährlich.
9.5. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie
müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein,
sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
10. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
10.1.
Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und
Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet, gestaltet und bemessen
sein, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen
oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer
nicht gefährdet werden.
10.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem
Personen- und/oder Güterverkehr dienen, einschließlich der Verkehrswege
für Be- und Entladearbeiten, muss sich nach der Zahl der möglichen
Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.
Werden Beförderungsmittel
auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein
ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen
vorgesehen werden.
Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und regelmäßig überprüft und gewartet werden.
10.3.
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Durchgängen,
Durchfahrten und Treppenauftritten in ausreichendem Abstand
vorbeiführen.
10.4. Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit
beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit Vorrichtungen
ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser
Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der
Gefahrenbereiche befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
11. Laderampen
11.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
11.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
11.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sein.
12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Die
Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, dass die Arbeitnehmer bei
ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen
und Geräte über genügend Bewegungsfreiheit verfügen.
13. Erste Hilfe
13.1.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass jederzeit Erste Hilfe
geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes Personal zur
Verfügung steht.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von
Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein
betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen.
13.2. Wenn
die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeiten es erfordert, sind
eine oder mehrere Räumlichkeiten für die Erste Hilfe vorzusehen.
13.3.
Die Räumlichkeiten für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für
Personen mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
13.4.
Die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe müssen außerdem überall
dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich
machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben sein.
14. Sanitärräume
14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
14.1.1.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen
müssen und es ihnen aus Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit
nicht zugemutet werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend groß und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
14.1.2.
Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen sein und über
Einrichtungen verfügen, damit jeder Arbeitnehmer gegebenenfalls seine
Arbeitskleidung trocknen sowie seine Kleidung und persönlichen
Gegenstände unter Verschluss aufbewahren kann.
Falls die Umstände (z.
B. gefährliche Arbeitsstoffe, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern,
muss es möglich sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von
der Arbeitskleidung aufzubewahren.
14.1.3. Für Männer und Frauen sind
getrennte Umkleideräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte
Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
14.1.4. Wenn Umkleideräume
nicht im Sinne von Nummer 14.1.1. erster Absatz erforderlich sind, muss
für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein, damit er seine
Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluss aufbewahren
kann.
14.2. Duschen und Waschgelegenheiten
14.2.1. Den
Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung
zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit
dies erfordern.
Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.
14.2.2.
Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder
Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen
ungehindert waschen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
14.2.3.
Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1. erster Absatz nicht erforderlich sind,
müssen geeignete Waschgelegenheiten mit (erforderlichenfalls warmem)
fließendem Wasser in ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes
und der Umkleideräume vorhanden sein.
Für Männer und Frauen sind
getrennte Waschgelegenheiten einzurichten, bzw. es ist eine getrennte
Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der
Schicklichkeit erforderlich ist.
14.2.4. Sind Duschräume oder
Waschgelegenheiten und Umkleideräume getrennt, muss zwischen diesen
Räumen eine bequeme Verbindung bestehen.
14.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den
Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenräume,
Umkleideräume und Duschen bzw. Waschgelegenheiten, besondere Räume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung
zu stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten
15.1.
Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-
oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten
Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der
Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.
15.2. Die Pausenräume
und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der
Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet
sein.
15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den
Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie
sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können.
15.4.
Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise
benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von
Sanitäreinrichtungen, einem Essraum und einem Aufenthaltsraum
ausgestattet sein.
Die Räume sind entsprechend der Anzahl der
Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten;
bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von
weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen.
15.5. In
den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch
vorzusehen.
16. Schwangere und stillende Mütter
Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
17. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies
gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für
Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
18. Verschiedene Bestimmungen
18.1. Die unmittelbare Umgebung und
die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu
kennzeichnen und zu gestalten.
18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der
Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes
geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den
benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen.
18.3. Die Arbeitnehmer müssen
- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen einnehmen zu können;
- gegebenenfalls über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen zubereiten zu können.
TEIL B BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSPLÄTZE AUF BAUSTELLEN Vorbemerkung
Wenn
besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der
Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt
sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.
Abschnitt I Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen
1. Standsicherheit und Festigkeit
Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
2. Türen von Notausgängen
Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Die
Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, dass sie leicht und
unverzüglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muss, zu
öffnen sind.
Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
3. Lüftung
Bei
Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist
sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug
ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar
zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung
der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden.
4. Temperatur
4.1.
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muss
die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
4.2.
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und
Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung
ermöglichen.
5. Natürliche und künstliche Beleuchtung
Die
Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht
verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung
zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer ausgerüstet sein.
6. Fußböden, Wände und Decken der Räume
6.1.
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder
gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und
rutschfest sein.
6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände
der Räume muss so beschaffen sein, dass sie sich den hygienischen
Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt.
6.3.
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände,
in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen
deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die
Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
7. Fenster und Oberlichter der Räume
7.1.
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den
Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen
lassen.
Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
7.2.
Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung
konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie
ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der
anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.
8. Türen und Tore
8.1. Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
8.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
8.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
8.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen
und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, dass sich
Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind
diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
9. Verkehrswege
Soweit
aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege
gekennzeichnet sein.
10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.
Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.
Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.
11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume
Arbeitsräume
müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so dass die
Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit
oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
Abschnitt II Baustellenarbeitsplätze außerhalb von Räumen 1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1.
Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder
tieferliegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu
berücksichtigen sind dabei
- die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer,
- die höchstmögliche Belastung sowie die Verteilung der Lasten,
- etwaige äußere Einwirkungen.
Wenn
die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht
standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere
Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw.
ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des
Arbeitsplatzes zu verhindern.
1.2. Überprüfung
Standsicherheit und
Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere
nach einer etwaigen Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des
Arbeitsplatzes.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1. Die
Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äußeren
Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmäßig überprüft und
instandgehalten werden.
2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der
Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar
gekennzeichnet werden.
2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen
müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder
freigeschaltet werden.
Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen
oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen
Leitungen ferngehalten werden.
Geeignete Warneinrichtungen und eine
hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die
Leitungen unterqueren müssen.
3. Witterungseinflüsse
Die
Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die ihre Sicherheit und
ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.
4. Herabfallen von Gegenständen
Die
Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen
von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist.
Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw. gestapelt werden, dass sie nicht verrutschen oder umstürzen können.
Gegebenenfalls
müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder
der Zugang zu Gefahrenbereichen muss ausgeschlossen werden.
5. Absturz
5.1.
Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere
durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer
Fußleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch
eine gleichwertige Alternativlösung.
5.2. Arbeiten an erhöhten
Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen
oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder
Auffangnetzen durchgeführt werden.
Ist die Verwendung dieser
Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind
geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder
andere verankerte Sicherheitssausrüstungen zu verwenden.
6. Gerüste und Leitern (*)
6.1. Jedes Gerüst muss in sachgerechter
Weise so entworfen, gebaut und instandgehalten werden, dass es nicht
einstürzt oder sich plötzlich bewegt.
6.2. Arbeitsplattformen,
Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und
verwendet werden, dass niemand abstürzt oder von herabfallenden
Gegenständen getroffen werden kann.
6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden
a) vor ihrer Inbetriebnahme,
b) danach in regelmäßigen Abständen sowie
c)
nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern oder
Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre Haltbarkeit oder
Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte.
6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäß instandgehalten werden.
Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäß verwendet werden.
6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein.
7. Hebezeuge (*)
7.1.
Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der wesentlichen
Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen
a) sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen;
b) ordnungsgemäß aufgestellt und verwendet werden;
c) betriebsfähig gehalten werden;
d) gemäss den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden;
e) von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung erhalten haben, bedient werden.
7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muss der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein.
7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge (*)
8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ordnungsgemäß eingesetzt werden.
(*)
Dieser Abschnitt wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie 89/655/EWG präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von
Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.
8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein.
8.3.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass
Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins
Wasser stürzen.
8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und
Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei
einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor
herabfallenden Gegenständen schützen.
9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen (*)
9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ausschließlich für zweckgemäße Arbeiten verwendet werden;
d) von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden.
9.2.
Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäss den geltenden
Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen
unterzogen werden.
10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten
10.1.
Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten
müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die
a) in einer geeigneten Verschalung bzw. Abschrägung bestehen;
b)
Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem Herabfallen
von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen von Wasser vermeiden;
c)
eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen gewährleisten, damit
für Atemluft gesorgt ist, die nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich
ist;
d) es ermöglichen, dass sich die Arbeitnehmer im Brandfall oder
beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit bringen können.
10.2.
Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die
Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere
Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmass zu
verringern.
10.3. Die Ausschachtung muss über sichere Wege betreten und verlassen werden können.
10.4.
Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von
Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete
Abschrankungen angebracht werden.
11. Abbrucharbeiten
Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann,
a) müssen geeignete Vorsichtsmassnahmen getroffen und sachgemäße Arbeitsverfahren angewandt werden;
b) dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geplant und durchgeführt werden.
12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile
12.1.
Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen,
Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur
unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden.
12.2
Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender
Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind
ausreichende Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
(*) Dieser Abschnitt
wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von Abschnitt 3 des Anhangs
dieser Richtlinie.
12.3. Schalungen, vorläufige Träger und
Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und
instandgehalten werden, dass sie den möglicherweise auf sie einwirkenden
Beanspruchungen sicher standhalten können.
13. Spundwände und Senkkästen
13.1. Spundwände und Senkkästen sind
a) sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen;
b)
mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die
Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können.
13.2.
Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines
Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person
erfolgen.
13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in regelmäßigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.
14. Dacharbeiten
14.1.
In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist,
oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die von den Mitgliedstaaten
festgelegten Werte überschreiten, müssen kollektive Schutzmassnahmen
gegen den Absturz von Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen
und sonstigen Gegenständen sowie von Baustoffen getroffen werden.
14.2.
Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht
durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen
Vorbeugungsmassnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen
der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.
RICHTLINIE 92/57/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission (1), die zuvor den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht den Erlass einer Richtlinie vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gewährleisten soll.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen vorzulegen.
Arbeitnehmer sind auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen besonders großen Gefahren ausgesetzt. In mehr als der Hälfte der Arbeitsunfälle auf Baustellen in der Gemeinschaft haben nicht geeignete bauliche und/oder organisatorische Entscheidungen oder eine schlechte Planung der Arbeiten bei der Vorbereitung des Bauprojekts eine Rolle gespielt.
In jedem Mitgliedstaat müssen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung von Arbeiten, deren Umfang eine bestimmte Schwelle überschreitet, unterrichtet werden. Bei der Errichtung eines Bauwerks können Fehler bei der Koordinierung, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmen auf der gleichen zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen führen. Ab der Vorbereitung des Bauprojekts, jedoch auch während der Durchführung der Bauarbeiten ist daher eine verstärkte Koordinierung zwischen den verschiedenen Ausführenden erforderlich.
Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Gewährleistung verbesserter Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Darüber hinaus können Selbständige und Arbeitnehmer, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit gefährden.
Es ist daher erforderlich, bestimmte einschlägige Vorschriften der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie) (6) und der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie) (7) auf Selbständige und auf Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer Baustelle ausüben, auszudehnen.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch im Fall zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen in vollem Umfang Anwendung.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar, insbesondere in Bezug auf den Regelungsgegenstand der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (9) und der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (10).
Nach dem Beschluss 74/325/EWG (11) wird der Beratende Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) Diese Richtlinie, bei der es sich um die achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, legt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a) fest.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (12).
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen strengeren bzw. spezifischen Bestimmungen uneingeschränkt für den gesamten Bereich gemäss Absatz 1.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e) und f).
(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, dass vor Eröffnung
der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend
Artikel 5 Buchstabe b) erstellt wird.
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von Unterabsatz 1 abweichen, außer wenn es sich um Arbeiten handelt,
(3) Im Fall einer Baustelle,
übermittelt
der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der
Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.
Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sind
die in der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten allgemeinen Grundsätze
zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit vom Bauleiter
und gegebenenfalls vom Bauherrn zu berücksichtigen, insbesondere
-
bei der architektonischen, technischen und/oder organisatorischen
Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte
einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;
- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte.
Jedes
Mal wenn es sich als notwendig erweist, werden ebenfalls jeder
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und jede Unterlage
berücksichtigt, die gemäss Artikel 5 Buchstaben b) und c) ausgearbeitet
bzw. zusammengestellt oder gemäss Artikel 6 Buchstabe c) angepasst
werden.
Der bzw. die gemäss Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Vorbereitungsphase des
Bauprojekts haben
a) die Anwendung der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen zu koordinieren;
b)
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder
ausarbeiten zu lassen, in dem die auf die betreffende Baustelle
anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls
betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind; dieser
Plan muss außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten
enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen;
c)
eine Unterlage zusammenzustellen, die den Merkmalen des Bauwerks
Rechnung trägt und zweckdienliche Angaben in bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu
berücksichtigen sind, enthält.
Der bzw. die gemäss Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks
haben
a) die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit zu koordinieren
-
bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die
verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die
gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,
- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte;
b)
die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei
darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich ist - die Selbständigen
- die in Artikel 8 genannten Grundsätze in schlüssiger Weise anwenden,
- den gemäss Artikel 5 Buchstabe b) vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, soweit erforderlich, anwenden;
c)
Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 5
Buchstabe b) und der Unterlage nach Artikel 5 Buchstabe c) unter
Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener
Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
d) zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der
Baustelle tätigen Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung
der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von
Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren
gegenseitige Information gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
89/391/EWG, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbständigen, zu
organisieren;
e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren;
f) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren
mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben
betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem
Bereich.
(2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1
des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung
der Arbeitgeber gemäss der Richtlinie 89/391/EWG.
Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der
Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in
bezug auf
a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
b)
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der
Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der
Verkehrswege oder -zonen;
c) die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
d)
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die
regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können,
auszuschalten;
e) die Abgrenzung und die Einrichtung von
Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es
sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
f) die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
g) die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
h)
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten
oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der
Baustelle,
i) die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen,
j) die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und
entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben
die Arbeitgeber
a) insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8
Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV
übereinstimmen;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Selbständige
a) sinngemäß insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:
i) Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Artikel 8 und Anhang IV der vorliegenden Richtlinie,
ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
(2)
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben
Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle
ausüben,
a) sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
i) Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG,
ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren zu berücksichtigen.
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet,
die in bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der
Baustelle zu ergreifen sind.
(2) Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
Die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den durch die Artikel 6, 8 und 9 abgedeckten Bereichen erfolgen gemäss Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, wobei immer, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfangs der Baustelle erforderlich erscheint, eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern bzw. Vertretern der Arbeitnehmer der Unternehmen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen ist.
(1) Änderungen der Anhänge I, II und III werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages vorgenommen.
(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung
-
der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung
erlassenen Richtlinien über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen und/oder
- des technischen Fortschritts, der Entwicklung
der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des
Wissensstandes auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31.
Dezember 1993 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten
erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der
Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis unter Hinweis auf den
Standpunkt der Sozialpartner.
Die Kommission unterrichtet hierüber
das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss
und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(5) Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
José da SILVA PENEDA
(1) ABl. Nr. C 213 vom 28. 8. 1990, S. 2, und ABl. Nr. C 112 vom 27. 4. 1991, S. 4.(2) ABl. Nr. C 78 vom 18. 3. 1990, S. 172, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(3) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 24.(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.(7) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18.(8) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.(9) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.(10) ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 90/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).(11) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluss zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.(12) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 18.
ANHANG I
NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON HOCH- UND TIEFBAUARBEITEN NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a)
ANHANG II
NICHTERSCHÖPFENDE
LISTE DER ARBEITEN, DIE MIT BESONDEREN GEFAHREN FÜR SICHERHEIT UND
GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERBUNDEN SIND, NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2
UNTERABSATZ 2 1. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des
Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind,
die durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die
Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Baustelle verstärkt
wird (*).
2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder
biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr
für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder
für die gesetzlich eine Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben ist.
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von
Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Richtlinie
80/836/Euratom (¹) erfordern.
4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
7. Arbeiten mit Tauchergeräten.
8. Arbeiten in Druckkammern.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird.
10. Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen.
(*) Bei der Anwendung der Nummer 1 können die Mitgliedstaaten Zahlenwerte für spezifische Situationen festsetzen.
(¹)
ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).
ANHANG III
INHALT DER VORANKÜNDIGUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 1. Datum der Mitteilung: .
2. Genauer Standort der Baustelle: .
.
3. Bauherr(en) (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
4. Art des Bauwerks: .
5. Bauleiter (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
6.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der
Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
7. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Ausführungsphase des Bauwerks (Name(n) und Anschrift(en)): .
.
.
8. Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle: .
9. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle: .
10. Voraussichtliche Höchstzahl von Beschäftigten auf der Baustelle: .
11. Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbständigen: .
.
12. Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen: .
.
.
.
.
ANHANG IV
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
AUF BAUSTELLEN nach Artikel 9 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a) Ziffer i) Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs
gelten immer dann, wenn die Merkmale der Baustelle oder der Tätigkeit,
die Umstände oder eine entsprechende Gefahr dies erfordern.
Als Räume im Sinne dieses Anhangs gelten auch Baubaracken.
TEIL A ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN AUF BAUSTELLEN 1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1.
Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch
Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und
Weise stabilisiert werden.
1.2. Der Zugang zu Flächen aus
Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig,
wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt
werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1.
Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden,
dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und dass die
Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch
direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind.
2.2. Bei
Konzeption, Installation und Auswahl von Material und
Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die
äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu
berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben.
3. Fluchtwege und Notausgänge
3.1.
Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf
möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen.
3.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.
3.3.
Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten
sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der
Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden
Personen.
3.4. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäss den
innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG
(¹) zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
3.5.
Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und
Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so dass sie
jederzeit ungehindert benutzt werden können.
3.6. Notausgänge und
Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den
Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
4. Brandmeldung und -bekämpfung
4.1.
Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der
Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der
höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende
Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich,
Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.
(¹) All. Nr. L 229
vom 7. 9. 1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
79/640/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 1).
4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.
In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.
4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
Sie sind gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muss ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
5. Lüftung
Unter
Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, dass ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
Wird eine
Lüftungsanlage benutzt, so muss sie in betriebsbereitem Zustand gehalten
werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden
Luftzug ausgesetzt sein.
Ein Kontrollsystem muss jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
6. Arbeit unter besonderen Gefahren
6.1.
Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner
äußeren Schadeinwirkung (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.
6.2.
Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen
giftigen oder schädlichen Stoff bzw. unzureichend Sauerstoff enthält
oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen
und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr
vorzubeugen.
6.3. Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in
einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr
besteht.
Er muss zumindest ständig von außen überwacht werden, und es
sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und
sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
7. Temperatur
Während der
Arbeitszeit muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden
und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur
herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle
8.1.
Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen soweit wie möglich über
genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht
auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden;
gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.
Durch
die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe darf die
Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht gestört oder
beeinflusst werden.
8.2. Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und
Verkehrswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der vorgesehenen
Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.
8.3.
Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Arbeitnehmer bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren
ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Türen und Tore
9.1. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
9.2. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
9.3. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
9.4.
In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets
zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn,
der Durchgang für Fußgänger ist ungefährlich.
9.5. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie
müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein,
sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
10. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
10.1.
Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und
Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet, gestaltet und bemessen
sein, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen
oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer
nicht gefährdet werden.
10.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem
Personen- und/oder Güterverkehr dienen, einschließlich der Verkehrswege
für Be- und Entladearbeiten, muss sich nach der Zahl der möglichen
Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.
Werden Beförderungsmittel
auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein
ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen
vorgesehen werden.
Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und regelmäßig überprüft und gewartet werden.
10.3.
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Durchgängen,
Durchfahrten und Treppenauftritten in ausreichendem Abstand
vorbeiführen.
10.4. Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit
beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit Vorrichtungen
ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser
Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der
Gefahrenbereiche befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
11. Laderampen
11.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
11.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
11.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sein.
12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Die
Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, dass die Arbeitnehmer bei
ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen
und Geräte über genügend Bewegungsfreiheit verfügen.
13. Erste Hilfe
13.1.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass jederzeit Erste Hilfe
geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes Personal zur
Verfügung steht.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von
Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein
betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen.
13.2. Wenn
die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeiten es erfordert, sind
eine oder mehrere Räumlichkeiten für die Erste Hilfe vorzusehen.
13.3.
Die Räumlichkeiten für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen
Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für
Personen mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
13.4.
Die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe müssen außerdem überall
dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich
machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben sein.
14. Sanitärräume
14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
14.1.1.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen
müssen und es ihnen aus Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit
nicht zugemutet werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend groß und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
14.1.2.
Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen sein und über
Einrichtungen verfügen, damit jeder Arbeitnehmer gegebenenfalls seine
Arbeitskleidung trocknen sowie seine Kleidung und persönlichen
Gegenstände unter Verschluss aufbewahren kann.
Falls die Umstände (z.
B. gefährliche Arbeitsstoffe, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern,
muss es möglich sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von
der Arbeitskleidung aufzubewahren.
14.1.3. Für Männer und Frauen sind
getrennte Umkleideräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte
Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
14.1.4. Wenn Umkleideräume
nicht im Sinne von Nummer 14.1.1. erster Absatz erforderlich sind, muss
für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein, damit er seine
Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluss aufbewahren
kann.
14.2. Duschen und Waschgelegenheiten
14.2.1. Den
Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung
zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit
dies erfordern.
Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.
14.2.2.
Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder
Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen
ungehindert waschen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
14.2.3.
Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1. erster Absatz nicht erforderlich sind,
müssen geeignete Waschgelegenheiten mit (erforderlichenfalls warmem)
fließendem Wasser in ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes
und der Umkleideräume vorhanden sein.
Für Männer und Frauen sind
getrennte Waschgelegenheiten einzurichten, bzw. es ist eine getrennte
Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der
Schicklichkeit erforderlich ist.
14.2.4. Sind Duschräume oder
Waschgelegenheiten und Umkleideräume getrennt, muss zwischen diesen
Räumen eine bequeme Verbindung bestehen.
14.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den
Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenräume,
Umkleideräume und Duschen bzw. Waschgelegenheiten, besondere Räume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung
zu stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten
15.1.
Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-
oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten
Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der
Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.
15.2. Die Pausenräume
und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der
Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet
sein.
15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den
Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie
sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können.
15.4.
Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise
benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von
Sanitäreinrichtungen, einem Essraum und einem Aufenthaltsraum
ausgestattet sein.
Die Räume sind entsprechend der Anzahl der
Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten;
bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von
weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen.
15.5. In
den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch
vorzusehen.
16. Schwangere und stillende Mütter
Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
17. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
Dies
gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für
Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
18. Verschiedene Bestimmungen
18.1. Die unmittelbare Umgebung und
die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu
kennzeichnen und zu gestalten.
18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der
Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes
geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den
benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen.
18.3. Die Arbeitnehmer müssen
- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen einnehmen zu können;
- gegebenenfalls über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen zubereiten zu können.
TEIL B BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSPLÄTZE AUF BAUSTELLEN Vorbemerkung
Wenn
besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der
Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt
sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.
Abschnitt I Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen
1. Standsicherheit und Festigkeit
Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
2. Türen von Notausgängen
Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Die
Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, dass sie leicht und
unverzüglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muss, zu
öffnen sind.
Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
3. Lüftung
Bei
Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist
sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug
ausgesetzt sind.
Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar
zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung
der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden.
4. Temperatur
4.1.
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muss
die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
4.2.
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und
Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung
ermöglichen.
5. Natürliche und künstliche Beleuchtung
Die
Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht
verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung
zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer ausgerüstet sein.
6. Fußböden, Wände und Decken der Räume
6.1.
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder
gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und
rutschfest sein.
6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände
der Räume muss so beschaffen sein, dass sie sich den hygienischen
Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt.
6.3.
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände,
in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen
deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die
Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
7. Fenster und Oberlichter der Räume
7.1.
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den
Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen
lassen.
Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
7.2.
Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung
konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie
ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der
anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.
8. Türen und Tore
8.1. Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
8.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
8.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
8.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen
und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, dass sich
Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind
diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
9. Verkehrswege
Soweit
aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege
gekennzeichnet sein.
10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.
Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.
Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.
11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume
Arbeitsräume
müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so dass die
Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit
oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
Abschnitt II Baustellenarbeitsplätze außerhalb von Räumen 1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1.
Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder
tieferliegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu
berücksichtigen sind dabei
- die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer,
- die höchstmögliche Belastung sowie die Verteilung der Lasten,
- etwaige äußere Einwirkungen.
Wenn
die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht
standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere
Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw.
ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des
Arbeitsplatzes zu verhindern.
1.2. Überprüfung
Standsicherheit und
Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere
nach einer etwaigen Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des
Arbeitsplatzes.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1. Die
Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äußeren
Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmäßig überprüft und
instandgehalten werden.
2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der
Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar
gekennzeichnet werden.
2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen
müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder
freigeschaltet werden.
Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen
oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen
Leitungen ferngehalten werden.
Geeignete Warneinrichtungen und eine
hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die
Leitungen unterqueren müssen.
3. Witterungseinflüsse
Die
Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die ihre Sicherheit und
ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.
4. Herabfallen von Gegenständen
Die
Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen
von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist.
Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw. gestapelt werden, dass sie nicht verrutschen oder umstürzen können.
Gegebenenfalls
müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder
der Zugang zu Gefahrenbereichen muss ausgeschlossen werden.
5. Absturz
5.1.
Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere
durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer
Fußleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch
eine gleichwertige Alternativlösung.
5.2. Arbeiten an erhöhten
Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen
oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder
Auffangnetzen durchgeführt werden.
Ist die Verwendung dieser
Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind
geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder
andere verankerte Sicherheitssausrüstungen zu verwenden.
6. Gerüste und Leitern (*)
6.1. Jedes Gerüst muss in sachgerechter
Weise so entworfen, gebaut und instandgehalten werden, dass es nicht
einstürzt oder sich plötzlich bewegt.
6.2. Arbeitsplattformen,
Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und
verwendet werden, dass niemand abstürzt oder von herabfallenden
Gegenständen getroffen werden kann.
6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden
a) vor ihrer Inbetriebnahme,
b) danach in regelmäßigen Abständen sowie
c)
nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern oder
Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre Haltbarkeit oder
Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte.
6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäß instandgehalten werden.
Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäß verwendet werden.
6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein.
7. Hebezeuge (*)
7.1.
Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der wesentlichen
Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen
a) sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen;
b) ordnungsgemäß aufgestellt und verwendet werden;
c) betriebsfähig gehalten werden;
d) gemäss den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden;
e) von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung erhalten haben, bedient werden.
7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muss der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein.
7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge (*)
8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ordnungsgemäß eingesetzt werden.
(*)
Dieser Abschnitt wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie 89/655/EWG präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von
Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.
8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein.
8.3.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass
Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins
Wasser stürzen.
8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und
Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei
einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor
herabfallenden Gegenständen schützen.
9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen (*)
9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ausschließlich für zweckgemäße Arbeiten verwendet werden;
d) von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden.
9.2.
Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäss den geltenden
Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen
unterzogen werden.
10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten
10.1.
Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten
müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die
a) in einer geeigneten Verschalung bzw. Abschrägung bestehen;
b)
Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem Herabfallen
von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen von Wasser vermeiden;
c)
eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen gewährleisten, damit
für Atemluft gesorgt ist, die nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich
ist;
d) es ermöglichen, dass sich die Arbeitnehmer im Brandfall oder
beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit bringen können.
10.2.
Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die
Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere
Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmass zu
verringern.
10.3. Die Ausschachtung muss über sichere Wege betreten und verlassen werden können.
10.4.
Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von
Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete
Abschrankungen angebracht werden.
11. Abbrucharbeiten
Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann,
a) müssen geeignete Vorsichtsmassnahmen getroffen und sachgemäße Arbeitsverfahren angewandt werden;
b) dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geplant und durchgeführt werden.
12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile
12.1.
Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen,
Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur
unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden.
12.2
Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender
Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind
ausreichende Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
(*) Dieser Abschnitt
wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von Abschnitt 3 des Anhangs
dieser Richtlinie.
12.3. Schalungen, vorläufige Träger und
Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und
instandgehalten werden, dass sie den möglicherweise auf sie einwirkenden
Beanspruchungen sicher standhalten können.
13. Spundwände und Senkkästen
13.1. Spundwände und Senkkästen sind
a) sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen;
b)
mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die
Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können.
13.2.
Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines
Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person
erfolgen.
13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in regelmäßigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.
14. Dacharbeiten
14.1.
In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist,
oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die von den Mitgliedstaaten
festgelegten Werte überschreiten, müssen kollektive Schutzmassnahmen
gegen den Absturz von Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen
und sonstigen Gegenständen sowie von Baustoffen getroffen werden.
14.2.
Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht
durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen
Vorbeugungsmassnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen
der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.
Baustellenverordnung
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