HOAI-Mindestsätze in Altverträgen sind anwendbar

19.01.2022

HOAI-Mindestsätze in Altverträgen sind anwendbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18.01.2022 entschieden, dass die in Altverträgen bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 vereinbarten HOAI-Mindestsätze trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiterhin angewendet werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18.01.2022 entschieden, dass die in Altverträgen bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 vereinbarten HOAI-Mindestsätze trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiterhin angewendet werden können.

Ob dies gegebenenfalls aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden.

Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.