Deutscher Bundestag beschließt Bundes-Tariftreuegesetz

03.03.2026

Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Das am 26.02.2026 vom Bundestag beschlossene Bundestariftreuegesetz soll Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Bundes ausgleichen und den Wettbewerb über Lohn- und Personalkosten begrenzen. Eine Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Vorgesehen ist die Einrichtung einer „Prüfstelle Bundestariftreue“, die die Einhaltung tariflicher Vorgaben kontrolliert und Verstöße rechtsverbindlich feststellen kann. Das Gesetz gilt für Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes oberhalb der EU-Schwellenwerte und erfasst damit grundsätzlich auch freiberufliche Planungsbüros. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die per Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festgelegt wurden.

Die Bundesingenieurkammer hatte sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich für eine Ausnahme freiberuflicher Planungsbüros vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgesprochen, da es nach deren Auffassung in diesem Bereich keine repräsentativen Tarifverträge und keine tariffähigen Sozialpartner gäbe. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Da Rechtsverordnungen nach § 5 Bundestariftreuegesetz jedoch auf entsprechenden Tarifverträgen basieren, können mangels solcher Grundlagen (Tarifverträge) im Planungsbereich keine verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen festgelegt und folglich auch keine entsprechenden Nachweispflichten begründet werden.

Unabhängig davon gelten selbstverständlich weiterhin die allgemeinen gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen.