HPPVO: Anhebung der Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige in Hessen

18.12.2024

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) vom 18. Dezember 2006 überarbeitet. Im Fokus der Anpassung steht die Erhöhung der Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige von 70 auf 75 Jahre.

Die Änderungen wurden am 31. Oktober 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen veröffentlicht und treten am 1. November 2024 in Kraft, nicht zuletzt durch die Bitte der Ingenieurkammer Hessen an die Politik. 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Anpassung berücksichtigt die demografische Entwicklung, insbesondere die gestiegene Lebenserwartung, sowie die allgemeine Erhöhung der Altersgrenzen für Erwerbstätige. Da die Regelung der Altersgrenzen im Ermessen der Landesgesetzgeber liegt, bestehen bundesweit unterschiedliche Vorgaben.

Die Anhebung auf 75 Jahre in Hessen widerspricht nicht dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot. Dieses stellt sicher, dass gesetzliche Regelungen mit den Grundsätzen und Vorgaben des europäischen Rechts übereinstimmen und nicht im Widerspruch zu anderen Vorschriften stehen. Dies wird durch die Einführung von § 7 Abs. 4 HPPVO gewährleistet, der die neue Altersgrenze festlegt. Danach kann die Anerkennungsbehörde in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Aufgrund erhöhter Nachfragen, weisen wir darauf hin, dass die Änderung nicht die Nachweisberechtigten betrifft.

Möglichkeiten der Wiedereintragung

Personen, deren Anerkennung aufgrund der bisherigen Altersgrenze erloschen ist, können ab sofort einen Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen stellen. Das Verfahren ist vereinfacht und kostenfrei. Das erforderliche Antragsformular steht auf der Website der Ingenieurkammer Hessen zum Download bereit:

Sollte der ursprüngliche Anerkennungsbescheid nicht mehr vorliegen, wird auf Wunsch ein neuer Bescheid ausgestellt. Ein eventuell fehlender persönlicher Stempel muss jedoch eigenständig beschafft werden. Gerne steht die Ingenieurkammer hierbei unterstützend zur Verfügung.

Für weitere Fragen oder Unterstützung steht Ihnen Frau Christine Wolfhagen telefonisch (0611 97457-28) oder per E-Mail (wolfhagen@ingkh.de) gerne zur Verfügung.