Energieberatung: Neue Regeln für Energieberatung

15.06.2023

Energieberatung: Neue Regeln für Energieberatung

Zum 01. Juli 2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft. Die Richtlinie wird voraussichtlich in der KW 25 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus tritt am gleichen Datum die aktualisierte Version des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in Kraft.

­Die wesentlichen Änderungen der genannten Richtlinie sind:

Das Förderverfahren wird umgestellt. Künftig werden die Zuschüsse an die Beratungsempfänger ausgezahlt, die den Förderantrag stellen und den Zuwendungsbescheid erhalten. Sie können sich im Förderverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

  • Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.
  • Energieberatungen werden nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) unter Verwendung der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01. Juli 2023.
  • Übergangsweise wird bis zum 31. Juli 2023 auch weiterhin die vom BAFA erteilte Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung anerkannt.

Die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die Bundesförderprogramme Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegt ab dem 01. Juli 2023 allein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).

Das BAFA wird zum 01. Juli 2023 einen neuen Internetauftritt für EBW anbieten. Dort steht ein neues Antragsformular bereit, um online Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise können zukünftig über die neue Internetseite eingereicht werden, voraussichtlich ab Ende September. Anträge, die vor dem 01. Juli 2023 gestellt wurden, können im bestehenden System abgeschlossen werden.

Aktualisierung des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste

Am gleichen Tag tritt die aktualisierte Version des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in Kraft. Um die Qualität der Energieeffizienz-Expertenliste zu sichern und gleichzeitig den Entwicklungen in der Förderwelt zu entsprechen, waren Anpassungen der Eintragungs- sowie Fortbildungsanforderungen für die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten notwendig. Das Regelheft ist die Grundlage für die personenbezogene Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste.

Die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Eintragung und der Verlängerung sind:

Eintragung der Energieberatenden für Wohn- und Nichtwohngebäude


Ersteintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste

Wie bereits erwähnt, prüft ab dem 01. Juli 2023 ausschließlich die Deutsche Energie-Agentur (dena) die Eintragung von Energieberaterinnen und Energieberatern in den nachstehenden Kategorien:

  • Energieberatung für Wohngebäude (Ziffer 20)
  • Energieberatung DIN EN 16247 (Ziffer 22 und Ziffer 39)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude DIN V 18599 (Ziffer 24)
  • Contracting – Orientierungsberatung (Ziffer 26 und Ziffer 40).

Die bisherige Eintragung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird damit in die Qualitätssicherung der Energieeffizienz-Expertenliste überführt. Für Energieberatende, die noch nicht in den oben genannten Kategorien in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, aber vom BAFA bereits zugelassen wurden, besteht bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Eintragung. Dafür ist der dena die vom BAFA festgestellte Zulassung und ein Nachweis über Ausbildung bzw. Studium vorzulegen.

Die Anforderung an die Qualifikationen sind im Regelheft unter den entsprechenden Ziffern der jeweiligen Eintragungskategorien veröffentlicht.

Es werden für bereits eingetragene Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten keine zusätzlichen Beiträge erhoben, wenn bspw. schon eine Eintragung in die Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG) besteht und eine zusätzliche Eintragung für „Energieberatung für Wohngebäude“ gewünscht wird. Gleiches gilt analog für BEG NWG und die Energieberatungen für Nichtwohngebäude. Weitere Informationen zur Beitragsstruktur sind hier und im Regelheft unter den Ziffern 10.6 und 13.5 zu finden.

Vorhandene ausgeblendete Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste

Besteht bereits eine Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für mindestens eine der o. g. Kategorien und wurde diese aufgrund einer nicht durchgeführten Verlängerung ausgeblendet, empfiehlt die dena eine Verlängerung (Ziffer 5).

Klarstellung zu Pflichten der Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten

Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten dürfen Fördermaßnahmen nur in den Kategorien planen und begleiten, für die sie in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind (Ziffer 10.2).

Einreichen von Praxisnachweisen – Sonderregelung vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024

Können für die Verlängerung der Eintragung keine Praxisnachweise eingereicht werden, kann eine Verschiebung um 18 Monate schriftlich beantragt werden, wenn ein Praxisnachweis bereits in Umsetzung ist. Dies gilt für folgende (Unter)-Kategorien:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Effizienzhaus)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Einzelmaßnahmen)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Einzelmaßnahmen) (Ziffer 5.1.4).

Bezeichnung von Weiterbildung bzw. Fortbildung angepasst

Im gesamten Regelheft wurden zum besseren Verständnis die Bezeichnungen angepasst.

  • Bisher verwendet: „Weiterbildung“ (beinhaltete Qualifizierungsangebote für die Eintragung) wird jetzt als „Fortbildung für die Eintragung“ bezeichnet.
  • Bisher verwendet: „Fortbildung“ (beinhaltete Qualifizierungsangebote für die Verlängerung) wird jetzt als „Fortbildung für die Verlängerung“ bezeichnet.

Datenschutzinformation

Es wurden Anpassungen zur Aktualität vorgenommen (Ziffer 19).


Quelle: Deutsche Energie-Agentur (dena)

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