15.06.2023
Zum 01. Juli 2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft. Die Richtlinie wird voraussichtlich in der KW 25 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus tritt am gleichen Datum die aktualisierte Version des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen der genannten Richtlinie sind:
Das Förderverfahren wird umgestellt. Künftig werden die Zuschüsse an die Beratungsempfänger ausgezahlt, die den Förderantrag stellen und den Zuwendungsbescheid erhalten. Sie können sich im Förderverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Zuständigkeit für
die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern für die
Bundesförderprogramme Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und die
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegt ab dem
01. Juli 2023 allein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena).
Das BAFA wird zum 01. Juli 2023 einen neuen Internetauftritt für EBW
anbieten. Dort steht ein neues Antragsformular bereit, um online
Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise können zukünftig über
die neue Internetseite eingereicht werden, voraussichtlich ab Ende September.
Anträge, die vor dem 01. Juli 2023 gestellt wurden, können im bestehenden
System abgeschlossen werden.
Am gleichen Tag tritt
die aktualisierte Version des
Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme
des Bundes in Kraft. Um die Qualität der Energieeffizienz-Expertenliste zu
sichern und gleichzeitig den Entwicklungen in der Förderwelt zu entsprechen,
waren Anpassungen der Eintragungs- sowie Fortbildungsanforderungen für die
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten notwendig. Das Regelheft ist die
Grundlage für die personenbezogene Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste.
Die wichtigsten
Änderungen hinsichtlich der Eintragung und der Verlängerung sind:
Ersteintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste
Wie bereits erwähnt, prüft ab dem 01. Juli 2023 ausschließlich die Deutsche
Energie-Agentur (dena) die Eintragung von Energieberaterinnen und
Energieberatern in den nachstehenden Kategorien:
Die bisherige
Eintragung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird
damit in die Qualitätssicherung der Energieeffizienz-Expertenliste überführt.
Für Energieberatende, die noch nicht in den oben genannten Kategorien in der
Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, aber vom BAFA bereits
zugelassen wurden, besteht bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung
für eine vereinfachte Eintragung. Dafür ist der dena die vom BAFA
festgestellte Zulassung und ein Nachweis über Ausbildung bzw. Studium
vorzulegen.
Die Anforderung an die Qualifikationen sind im Regelheft unter den
entsprechenden Ziffern der jeweiligen Eintragungskategorien veröffentlicht.
Es werden für bereits eingetragene Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten
keine zusätzlichen Beiträge erhoben, wenn bspw. schon eine Eintragung in die
Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG)
besteht und eine zusätzliche Eintragung für „Energieberatung für Wohngebäude“
gewünscht wird. Gleiches gilt analog für BEG NWG und die Energieberatungen
für Nichtwohngebäude. Weitere Informationen zur Beitragsstruktur sind hier und im Regelheft unter den
Ziffern 10.6 und 13.5 zu finden.
Vorhandene ausgeblendete Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste
Besteht bereits eine Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für
mindestens eine der o. g. Kategorien und wurde diese aufgrund einer nicht
durchgeführten Verlängerung ausgeblendet, empfiehlt die dena eine Verlängerung (Ziffer 5).
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten dürfen Fördermaßnahmen nur in den
Kategorien planen und begleiten, für die sie in der
Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind (Ziffer 10.2).
Können für die Verlängerung der Eintragung keine Praxisnachweise eingereicht werden, kann eine Verschiebung um 18 Monate schriftlich beantragt werden, wenn ein Praxisnachweis bereits in Umsetzung ist. Dies gilt für folgende (Unter)-Kategorien:
Im gesamten Regelheft wurden zum besseren Verständnis die Bezeichnungen angepasst.
Es wurden Anpassungen zur Aktualität vorgenommen (Ziffer 19).
Quelle: Deutsche
Energie-Agentur (dena)