Änderung des Insolvenzaussetzungsgesetzes

15.02.2021

Ursprünglich wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 (2) BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies galt unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und eine Aussicht darauf bestand, dass die Zahlungsunfähigkeit wieder behoben werden konnte.

Vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags lediglich im Falle einer Überschuldung ausgesetzt. Überschuldung bedeutet in diesem Fall, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Unternehmen, deren Fortführung in den nächsten zwölf Monaten den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich ist, sind davon ausgenommen.

Ab dem 1. Januar 2021 ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Schuldnern ausgesetzt, die einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.

Diese Regelung galt vorerst bis zum 31. Januar 2021, wurde jedoch durch Verabschiedung des „Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ bis zum 30. April 2021 verlängert. Der Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie muss nun bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden.