21.01.2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Anschluss an das Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 19. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die vom Kabinett beschlossen wurde. Sie ist befristet bis zum 15. März 2021.
Die Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Damit verbunden sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Diese erlegen auch Ingenieurbüros zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auf.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst neu unter anderem folgende Punkte, die zeitlich befristet bis zum 15. März 2021 gelten:
Quelle: Bundesingenieurkammer (BIngK)