Informationen zur Überbrückungshilfe aus dem Beschluss der Bund-Länder-Konferenz

20.01.2021

Die Bund-Länder-Konferenz hat bei ihrer gestrigen Sitzung nicht nur die Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021, sondern außerdem auch die Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen bzw. der Überbrückungshilfe III beschlossen.

Hier ein kleiner Überblick über die Inhalte des Beschlusses:

  • Der bisher geltende Lockdown wird bis 14. Februar 2021 verlängert.
  • Die Chefs der Staatskanzleien sollen bis dahin eine Öffnungsstrategie erarbeiten.
  • Die aktuellen Beschränkungen der Kontakte gelten fort - ein Haushalt plus eine Person.
  • Änderung in den öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften: Hier gilt jetzt eine Maskenpflicht medizinische Masken.
  • Ferner wird die Präsenzpflicht in Schulen bis 14. Februar 2021 ausgesetzt, oder Schulen werden ganz bis Februar geschlossen; gleiches gilt für Kindertagesstätten.
  • In den Pflegeheimen soll der Schutz verbessert werden, konkret heißt das, dass Personal FFP2-Masken tragen und sich mehrfach wöchentlich testen lassen muss.
  • Kirchen: Für Gottesdienste gilt ebenfalls eine Verpflichtung zu FFP2-Masken. Kein Singen erlaubt, bei Veranstaltungsgrößen von mehr als zehn Personen muss vorher eine Anmeldung erfolgen.
  • Ermächtigung von weiteren umfangreichen Maßnahmen von Kommunen und Ländern. Voraussetzung, dass Inzidenz der Neuinfektionen höher als 50 liegt.
  • Homeoffice: Das Arbeitsministerium erlässt eine Verordnung befristet bis 15. März 2021, nach der Unternehmen Arbeit im Home Office ermöglichen, sofern es die Tätigkeiten es zulassen.

Weitergehende Informationen zur Verpflichtung des Arbeitgebers, Home Office anzubieten, finden sich auf Seite 11 dieser Verordnung:

  • per Ministerverordnung ohne separates neues Gesetz, Grundlage ist Arbeitsschutzkontrollgesetz;
  • Künftig sollen die Arbeitsschutzkontrollbehörden kontrollieren, ob die Arbeitgeber ihrer Pflicht nachkommen, Homeoffice anzubieten; Befristung.
  • Wo kein Homeoffice möglich ist (zwingende betriebliche Gründe), sollen die Betriebe AN medizinische Masken zur Verfügung stellen: für Arbeitsbereiche auf engem Raum, ohne ausreichende Lüftung oder ohne ausreichende Abstände sind Masken der Norm FFP2-/KN95 einzusetzen.
  • Ab Ergänzungsstufe 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Home Office) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Zu Absatz 4 ist Folgendes anzumerken:

Hiermit wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Nur, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegensprechen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen (§ 22 Arbeitsschutzgesetz). Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur zwingenden Nutzung von Homeoffice. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bzgl. Homeoffice getroffen wurde. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Kontaktreduzierung werden durch die zuständige Behörde überwacht. Liegen betrieblichen Gründe vor, warum die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber nach § 22 Absatz 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde die Gründe darlegen.

Die wesentliche Punkte der Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen bzw. Überbrückungshilfe III sind:

  • Die Überbrückungshilfe III wird vereinfacht, u. a. sind jetzt Unternehmen antragsberechtigt, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Die monatlichen Maximalbeträge und die Abschläge werden erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben.
  • Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige wird verbessert, u.a. wird die maximale Höhe von 5.000 auf 7.500 Euro erhöht. Dies entspricht einer Forderung des BFB.

Quelle: Bund Freier Berufe (BFB)