Ursprünglich wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 (2) BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies galt unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und eine Aussicht darauf bestand, dass die Zahlungsunfähigkeit wieder behoben werden konnte.